15.11.2024
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Amtsgericht München Urteil01.12.2011

Behinderte Mitreisende sind kein ReisemangelIntensivere Betreuung von Mitreisenden durch Reiseleitung kann nicht als Reisemangel gewertet werden

Ein Reise­un­ter­nehmen schuldet keine nicht behinderten Mitreisenden. Der Umstand, dass manche Menschen eine intensivere Betreuung durch die Reiseleitung erfordern, ist kein Reisemangel. Dies entschied das Amtsgericht München.

Im zugrunde liegenden Streitfall reiste ein Ehepaar im November 2010 für drei Wochen nach Südafrika. Gebucht war eine Studienreise zum Preis von 9.990 Euro.

Reise durch zahlreiche Hindernisse beeinträchtigt

Die Reise stand unter keinem ganz günstigen Stern. So verzögerte sich der Hinflug um 4 Stunden und 45 Minuten, wodurch der für diesen Tag geplante Ausflug erst am nächsten Tag stattfand. Auch das Bad des Hotels in Kapstadt, in dem das Paar drei Nächte verbrachte, wies Schimmelbefall auf. Auf der Fahrt nach Pretoria kam es zu einer Buspanne, wodurch sich die Stadt­be­sich­tigung dort auf 30 Minuten verkürzte.

Reisunternehmen leistet teilweise Erstattung

Auf die Beschwerden der Reisenden hin bezahlte das Reise­un­ter­nehmen 285 Euro und übersandte einen Reisegutschein in Höhe von 200 Euro.

Reisende rügen zu hohe Zeitinvestition der Reiseleitung für schwerst­be­hin­derten Mitreisenden

Das genügte dem Ehepaar nicht. Sie verlangten weitere 714 Euro. Sie bemängelten, dass die ansonsten gute Reiseleitung mit einer schwerst­be­hin­derten, beinahe blinden Mitreisenden beschäftigt und dadurch weniger präsent gewesen sei. Sie waren der Ansicht, dass das Reise­un­ter­nehmen die Verantwortung habe, nur solche Gäste auf einer Reise mitzunehmen, die die Strapazen entweder selbstständig oder mit Hilfe einer dauernden persönlichen Betreu­ungs­person meistern können, ohne den zeitlichen Ablauf einer solchen Studienreise an jedem Programmpunkt durch zeitaufwendige Betreu­ungs­leis­tungen durch die Reiseleitung zu behindern und zu verzögern.

Reisunternehmen hat ausreichenden Ausgleich für Mängel gezahlt

Als das Reise­un­ter­nehmen nicht bezahlte, erhob die Ehefrau Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab. Soweit Mängelansprüche bestanden hätten (Schimmel, Flugverspätung), habe die Beklagte durch ihre Zahlung bereits ausreichend Ausgleich gewährt.

Reise­un­ter­nehmen schuldet keine nicht behinderten Mitreisenden

Soweit die Klägerin meine, ihr stünden Ansprüche zu, weil sich die Reiseleiterin um eine behinderte Mitreisende mehr kümmern musste, sei diese Meinung bereits im Ansatz verfehlt. Ein Mangel erfordere die Abweichung der erbrachten Leistung von der geschuldeten Leistung. Das Reise­un­ter­nehmen schulde aber keine nicht behinderten Mitreisenden. Die Klägerin möge sich daran erfreuen, dass sie nicht behindert sei und sich nicht darüber beschweren, dass es auch behinderte Menschen gäbe, welche ebenfalls an Reisen teilnehmen wollen und hierbei eine intensivere Betreuung benötigen. Dies sei im Übrigen das allgemeine Risiko bei einer Gruppenreise und stelle keinen Mangel dar.

Auch die Buspanne sei kein Mangel, sondern eine im Rahmen einer Rundreise hinzunehmende Unannehm­lichkeit.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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