21.11.2024
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Amtsgericht München Urteil12.01.2012

Käufer muss Verkäufer bei Erhalt mangelhafter Ware Möglichkeit zur Nachbesserung gebenRücktritt vom Kaufvertrag setzt Fristsetzung zur Nachbesserung voraus

Ein Rücktritt von einem Kaufvertrag wegen der Lieferung einer mangelhaften Kaufsache (im vorliegenden Fall Sommerreifen) setzt grundsätzlich voraus, dass dem Vertragspartner die Möglichkeit einer Nachbesserung gegeben wurde. Dass das Fahrzeug, für das die Reifen gedacht waren, mittlerweile verkauft wurde, ändert daran nichts. Dies entschied das Amtsgericht München.

In dem zugrunde liegenden Streitfall erwarb der Geschäftsführer einer Firma Ende April 2010 zwei gebrauchte Sommerreifen für einen Porsche 911 zu einem Preis von 960 Euro. Nachdem er die Reifen abgeholt hatte, stellte er zuhause fest, dass ein Reifen eine Beschädigung des inneren Profilblocks aufwies. Grund war eine Schraube, die in dem Reifen steckte. Er sandte die Reifen zurück an den Verkäufer und bat um Rücküberweisung des Kaufpreises.

Verkäufer bietet Austausch­lie­ferung an

Der Verkäufer bot daraufhin den Austausch des beschädigten Reifens an. Dies lehnte der Käufer mit der Begründung ab, er habe das Fahrzeug mittlerweile verkauft. Außerdem sei es unzulässig, zwei gebrauchte Reifen zu benutzen, die unter­schied­licher Herkunft seien. Der Verkäufer war bereit, zwei zusam­men­ge­hörende gebrauchte Reifen zu liefern. Der Kunde erhob allerdings Klage vor dem Amtsgericht München auf Rückzahlung des Kaufpreises.

Rücktritt vom Kaufvertrag seitens des Kunden nicht wirksam erfolgt

Die Klage wies das Amtsgericht München mit der Begründung ab, dass ein Anspruch auf Rückzahlung nicht bestünde, da der Kunde seinen Rücktritt vom Kaufvertrag nicht wirksam erklärt habe. Voraussetzung für einen Rücktritt sei, dass der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nachbesserung setze. Daran fehle es hier. Er habe von Anfang an den Kaufpreis zurückerstattet haben wollen. Obwohl der Verkäufer die Lieferung einer mangelfreien Sache angeboten habe, sei der Kunde darauf nicht eingegangen.

Weiterverkauf des Fahrzeuges stellt keinen unzumutbaren Grund dar

Die Nachbesserung sei auch zumutbar gewesen. Eine Unzumutbarkeit auf Grund des Weiterverkaufes des Fahrzeugs sei nicht gegeben. Dieser Gesichtspunkt habe im Rahmen des Vertrags­schlusses zwischen den Parteien keine Rolle gespielt. Der Verkäufer habe davon keine Kenntnis gehabt. Aus dem gesetzlichen Erfordernis der Nachfrist­setzung ergäbe sich, dass der Käufer sich grundsätzlich die Zeit dafür nehmen müsse.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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