18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Amtsgericht München Urteil26.07.2011

Rückbe­hal­tungsrecht: Käufer muss Verkäufer zunächst Möglichkeit zur Nachbesserung der mangelhaften Ware gebenBerufen auf Rückbe­hal­tungsrecht nur bei unzumutbarer, unmöglicher oder verweigerter Nachbesserung möglich

Der Käufer einer Ware, der gegenüber dem Verkäufer ein Zurück­be­hal­tungsrecht wegen eines Mangels der Sache geltend macht, muss diesem auch die Möglichkeit einräumen, den Mangel zu beseitigen. Ansonsten kann er sich auf das Zurück­be­hal­tungsrecht nicht berufen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall kaufte ein Münchner in einem Einrich­tungs­zentrum Anfang Juli 2009 eine Einbauküche zum Preis von 2.999 Euro. Bis auf 671 Euro bezahlte er diese auch. Die Überweisung des Restes verweigerte er mit der Begründung, dass eine der Türen klemme.

Käufer sagt Termine des Küchenanbieters zur Nachbesserung der Küche mehrfach ab

Das Einrich­tungshaus war auch bereit, die Tür zu reparieren. Ein ganzes Jahr versuchten Mitarbeiter des Einrich­tungs­zentrums einen Termin mit dem Käufer zu vereinbaren. Alle Termine wurden von diesem abgesagt und obwohl er versprach, sich zu melden und einen ihm passenden Termin mitzuteilen, rührte er sich nicht mehr.

Möbelhaus klagt auf Zahlung des Restkaufpreises

Darauf hin verlangte das Möbelhaus die Zahlung des Restkaufpreises. Das lehnte der Käufer ab und berief sich erneut auf die mangelhafte Tür. Das Einrich­tungs­zentrum erhob schließlich Klage vor dem Amtsgericht München.

Käufer verhält sich durch Verweigern des Nachbes­se­rungs­an­gebots selbst vertragsuntreu

Der zuständige Richter gab dem Einrich­tungs­zentrum letztlich Recht. Dem Beklagten stehe kein Zurück­be­hal­tungsrecht mehr zu. Zwar könne sich ein Käufer einer Ware gegenüber dem Verkäufer, der einen Kaufpreis geltend mache, auf ein Zurück­be­hal­tungsrecht berufen, wenn ein Mangel vorhanden sei. Im vorliegenden Fall habe sich aber der Beklagte selbst nicht vertragstreu verhalten, so dass er dieses Recht nicht mehr geltend machen könne. Er habe es dem Verkäufer nämlich unmöglich gemacht, den Mangel zu beseitigen, indem er die Nachbes­se­rungs­termine vereitelt habe.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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