Dokument-Nr. 12773
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Amtsgericht München Urteil26.07.2011
Rückbehaltungsrecht: Käufer muss Verkäufer zunächst Möglichkeit zur Nachbesserung der mangelhaften Ware gebenBerufen auf Rückbehaltungsrecht nur bei unzumutbarer, unmöglicher oder verweigerter Nachbesserung möglich
Der Käufer einer Ware, der gegenüber dem Verkäufer ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines Mangels der Sache geltend macht, muss diesem auch die Möglichkeit einräumen, den Mangel zu beseitigen. Ansonsten kann er sich auf das Zurückbehaltungsrecht nicht berufen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall kaufte ein Münchner in einem Einrichtungszentrum Anfang Juli 2009 eine Einbauküche zum Preis von 2.999 Euro. Bis auf 671 Euro bezahlte er diese auch. Die Überweisung des Restes verweigerte er mit der Begründung, dass eine der Türen klemme.
Käufer sagt Termine des Küchenanbieters zur Nachbesserung der Küche mehrfach ab
Das Einrichtungshaus war auch bereit, die Tür zu reparieren. Ein ganzes Jahr versuchten Mitarbeiter des Einrichtungszentrums einen Termin mit dem Käufer zu vereinbaren. Alle Termine wurden von diesem abgesagt und obwohl er versprach, sich zu melden und einen ihm passenden Termin mitzuteilen, rührte er sich nicht mehr.
Möbelhaus klagt auf Zahlung des Restkaufpreises
Darauf hin verlangte das Möbelhaus die Zahlung des Restkaufpreises. Das lehnte der Käufer ab und berief sich erneut auf die mangelhafte Tür. Das Einrichtungszentrum erhob schließlich Klage vor dem Amtsgericht München.
Käufer verhält sich durch Verweigern des Nachbesserungsangebots selbst vertragsuntreu
Der zuständige Richter gab dem Einrichtungszentrum letztlich Recht. Dem Beklagten stehe kein Zurückbehaltungsrecht mehr zu. Zwar könne sich ein Käufer einer Ware gegenüber dem Verkäufer, der einen Kaufpreis geltend mache, auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen, wenn ein Mangel vorhanden sei. Im vorliegenden Fall habe sich aber der Beklagte selbst nicht vertragstreu verhalten, so dass er dieses Recht nicht mehr geltend machen könne. Er habe es dem Verkäufer nämlich unmöglich gemacht, den Mangel zu beseitigen, indem er die Nachbesserungstermine vereitelt habe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.12.2011
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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