Die Beklagte, ein Unternehmen aus dem Landkreis München, reservierte für deren Weihnachtsfeier für den 08.12.2023 in dem gehobenen Restaurant der Klägerin in München. Vereinbart wurde ein festes Menü für 15 Gäste zu 125 € pro Person zuzüglich Getränken. Die Speisen sowie der Tisch waren vorbereitet. Tatsächlich erschien von der Beklagten jedoch niemand, auch eine vorherige Absage erfolgte nicht. Die Speisen konnten nicht mehr anders verwendet bzw. der Tisch nicht mehr anderweitig vergeben werden.
Die Klägerin machte im Nachgang die Kosten für das Menü sowie einen geschätzten entgangenen Getränkeumsatz bei der Beklagten geltend. Die Beklagte verweigerte die Zahlung mit der Begründung, es sei kein wirksamer Bewirtungsvertrag zustande gekommen. Die Klägerin verklagte daher die Beklagte vor dem Amtsgericht München auf Zahlung von 2.775 € brutto.
Das Gericht gab der Klägerin weitestgehend Recht und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 2.508,64 € netto.
Zwischen den Parteien sei für den 08.12.2023 ein Bewirtungsvertrag mit dem in der Klage geschilderten Inhalt zustande gekommen. Da die Beklagte an dem Abend nicht erschienen sei, habe die Leistung der Klägerin nicht erbracht werden können. Die Klägerin könne von der Beklagten Schadensersatz statt der Leistung verlangen, weil ein absolutes Fixgeschäft vorgelegen habe, das wegen des Nichterscheinens der Beklagten unmöglich geworden sei. Der Vertragsschluss ergebe sich aus dem vorgelegten E-Mailverkehr der Parteien.
Das Angebot der Klägerin liege in der Erklärung in Anlage […]. Die Annahme finde sich in der E-Mail der Beklagten in Anlage […] vom 29.11.2023, 11.51 Uhr ("wir möchten gern wie folgt die Reservierung bestätigen"). Mit dem Austausch dieser Erklärungen seien alle notwendigen Punkte des Bewirtungsvertrages festgelegt worden.
Die Beklagte habe auch die nachträgliche Unmöglichkeit zu vertreten. Sie gab keine Erklärung dazu ab, warum der Termin nicht habe wahrgenommen werden können.
Das Gericht schätzte den Schaden nach § 287 ZPO auf 2.508,64 €. Der plausible und nachvollziehbare Vortrag der Klägerin, wonach sie die vorbereiteten Speisen nicht anderweitig habe verwenden können, bildete die Grundlage für die Schadenschätzung. Gleiches galt für den Vortrag zum üblichen Getränkeumsatz. Allerdings stellte die im Klageantrag enthaltene Umsatzsteuer keinen Schaden dar, weil dieser Betrag von der Klägerin an das Finanzamt abzuführen gewesen wäre.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.12.2024
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/pt)