15.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 13033

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Urteil10.12.1984Amtsgericht Düsseldorf47 C 19/84
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 1985, 408Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1985, Seite: 408
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Amtsgericht Düsseldorf Urteil10.12.1984

Haftung für entgangenen Gewinn des Gastwirts bei Absage einer Saalre­ser­vierungSaalre­ser­vierung stellt weder Miet- noch Beher­ber­gungs­vertrag dar

Wer eine Saalre­ser­vierung absagt, haftet dem Gastwirt für den entgangenen Gewinn. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Beklagte ließ sich für ein Klassentreffen einen Saal in der Gaststätte des Klägers reservieren. Der Beklagte sagte jedoch den Termin kurzfristig ab. Daraufhin verlangte der Kläger Ersatz seines entgangenen Gewinns.

Anspruch auf entgangenen Gewinn bestand

Das Amtsgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten des Klägers. Er habe als Entgelt den im Verzehr der Gäste enthaltenen Gewinn erwarten dürfen. Denn dadurch, dass der Beklagte den Termin stornierte, sei der Kläger daran gehindert gewesen, den Saal anderweitig zu belegen. Dabei sei zu beachten gewesen, dass die Parteien weder einen Beher­ber­gungs­vertrag gemäß § 701 BGB, noch einen Mietvertrag abgeschlossen hatten. Vielmehr habe der Abschluss eines eigenen Vertrages über die verbindliche Reservierung des Saales nebst Bedienung im Vordergrund gestanden.

Quelle: Amtsgericht Düsseldorf, ra-online (zt/MDR 1985, 408/rb)

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