Dokument-Nr. 24559
Permalink https://urteile.news/
- Reiserücktrittsversicherung: Hoffnung auf rechtzeitige Wiedergenesung ist nicht versichertAmtsgericht München, Urteil01.07.2010, 281 C 8097/10
- Leistungspflicht der Reiserücktrittsversicherung bei Reisestornierung aufgrund unerwarteter Wiederaufnahme der ChemotherapieLandgericht Köln, Urteil07.11.2013, 24 S 15/13
Amtsgericht München Urteil11.11.2016
Keine Erstattung von Reiserücktrittskosten bei Erkrankung eines BlindenhundesVersicherungsschutz besteht nur für konkret und abschließend in Versicherungsbedingungen aufgeführte Ereignisse
Das Amtsgericht München hat entschieden, dass bei einer Reiserücktrittskostenversicherung nur für die in den Versicherungsbedingungen konkret und abschließend aufgeführten Ereignisse Versicherungsschutz besteht.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der 39-jährige Kläger aus Stuttgart ist blind und infolgedessen auf seinen Blindenführerhund angewiesen. Er hatte bei der beklagten Versicherung eine Reiserücktrittskostenversicherung für eine Reise mit seiner Mutter nach Fuerteventura in der Zeit vom 18. bis 27. Juni 2016 abgeschlossen. Dieser Blindenhund erlitt vor der Reise eine akute Erkrankung in Form eines epileptischen Anfalls und war daher vom 5. bis 28. Juni 2016 in medizinischer Behandlung und flugunfähig. Der Kläger stornierte daher die Reise umgehend. Der Reiseveranstalter stellte ihm Stornokosten in Höhe von insgesamt 990 Euro in Rechnung. Der Kläger meldete den Schaden seiner Versicherung. Diese lehnte die Erstattung ab.
Reisender sieht Bedingungen für Versicherungsfall erfüllt
Der Kläger war der Auffassung, dass der Fall nicht anders zu beurteilen sei, als wenn eine sehende Reiseperson wegen einer Erkrankung plötzlich ihr Sehvermögen verliere, was ja ein Versicherungsfall wäre. In den Versicherungsbedingungen seien als versicherte Ereignisse auch der Bruch von Prothesen oder die Lockerung von implantierten Gelenken anerkannt. Wie auch in diesen Fällen sei es dem Kläger unmöglich, die Reise anzutreten. Zudem müsse sich auch zu Hause jemand um den Blindenhund kümmern.
Amtsgericht verneint Eintrittspflicht des Versicherers
Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Zwar sei dem Kläger insoweit Recht zu geben, dass er ohne seinen Blindenhund in einer Lage ist, die vergleichbar mit den in den Versicherungsbedingungen aufgezählten Ereignissen ist. Das vorliegende Ereignis sei jedoch unter den abschließend aufgezählten Punkten der Versicherungsbedingungen gerade nicht aufgeführt. Bei der Reiserücktrittskostenversicherung bestehe nach dem Grundsatz der Einzelgefahrendeckung nur bei den in den Versicherungsbedingungen konkret und abschließend aufgeführten Ereignissen Versicherungsschutz, so das Gericht. Allein die Feststellung, dass die Teilnahme an der Reise für die versicherte Person aus anderweitigen Gründen, die nicht im Katalog der versicherten Ereignisse genannt werden, unzumutbar sei, löse die Eintrittspflicht des Versicherers nicht aus. Die Beklagte habe in ihren Versicherungsbedingungen lediglich bestimmte Sachverhalte als versicherte Ereignisse angeboten. Weitere Sachverhaltskonstellationen, die möglicherweise auf die Lebenssituation des Klägers zuträfen, seien gerade nicht Vertragsbestandteil geworden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.07.2017
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil24559
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.