21.11.2024
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Amtsgericht München Urteil11.11.2016

Keine Erstattung von Reise­rücktritts­kosten bei Erkrankung eines BlindenhundesVersi­che­rungs­schutz besteht nur für konkret und abschließend in Versicherungs­bedingungen aufgeführte Ereignisse

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass bei einer Reise­rücktritts­kosten­ver­si­cherung nur für die in den Versicherungs­bedingungen konkret und abschließend aufgeführten Ereignisse Versi­che­rungs­schutz besteht.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der 39-jährige Kläger aus Stuttgart ist blind und infolgedessen auf seinen Blinden­füh­rerhund angewiesen. Er hatte bei der beklagten Versicherung eine Reiserücktrittskostenversicherung für eine Reise mit seiner Mutter nach Fuerteventura in der Zeit vom 18. bis 27. Juni 2016 abgeschlossen. Dieser Blindenhund erlitt vor der Reise eine akute Erkrankung in Form eines epileptischen Anfalls und war daher vom 5. bis 28. Juni 2016 in medizinischer Behandlung und flugunfähig. Der Kläger stornierte daher die Reise umgehend. Der Reise­ver­an­stalter stellte ihm Stornokosten in Höhe von insgesamt 990 Euro in Rechnung. Der Kläger meldete den Schaden seiner Versicherung. Diese lehnte die Erstattung ab.

Reisender sieht Bedingungen für Versi­che­rungsfall erfüllt

Der Kläger war der Auffassung, dass der Fall nicht anders zu beurteilen sei, als wenn eine sehende Reiseperson wegen einer Erkrankung plötzlich ihr Sehvermögen verliere, was ja ein Versicherungsfall wäre. In den Versi­che­rungs­be­din­gungen seien als versicherte Ereignisse auch der Bruch von Prothesen oder die Lockerung von implantierten Gelenken anerkannt. Wie auch in diesen Fällen sei es dem Kläger unmöglich, die Reise anzutreten. Zudem müsse sich auch zu Hause jemand um den Blindenhund kümmern.

Amtsgericht verneint Eintritts­pflicht des Versicherers

Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Zwar sei dem Kläger insoweit Recht zu geben, dass er ohne seinen Blindenhund in einer Lage ist, die vergleichbar mit den in den Versi­che­rungs­be­din­gungen aufgezählten Ereignissen ist. Das vorliegende Ereignis sei jedoch unter den abschließend aufgezählten Punkten der Versi­che­rungs­be­din­gungen gerade nicht aufgeführt. Bei der Reise­rück­tritts­kos­ten­ver­si­cherung bestehe nach dem Grundsatz der Einzel­ge­fah­ren­deckung nur bei den in den Versi­che­rungs­be­din­gungen konkret und abschließend aufgeführten Ereignissen Versi­che­rungs­schutz, so das Gericht. Allein die Feststellung, dass die Teilnahme an der Reise für die versicherte Person aus anderweitigen Gründen, die nicht im Katalog der versicherten Ereignisse genannt werden, unzumutbar sei, löse die Eintritts­pflicht des Versicherers nicht aus. Die Beklagte habe in ihren Versi­che­rungs­be­din­gungen lediglich bestimmte Sachverhalte als versicherte Ereignisse angeboten. Weitere Sachver­halts­kon­stel­la­tionen, die möglicherweise auf die Lebenssituation des Klägers zuträfen, seien gerade nicht Vertrags­be­standteil geworden.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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