21.11.2024
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Sie sehen einen Gerichtshammer, der auf verschiedenen Geldscheinen liegt.

Dokument-Nr. 32049

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Amtsgericht München Beschluss23.03.2022

Hausverbot in einer Bank: Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung grundsätzlich vom Hausrecht gedecktKein einstweiliger Rechtsschutz gegen Hausverbot in einer Bank

Das Amtsgericht München hat den Antrag eines Münchner Bürgers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgewiesen.

Der Antragsteller war Inhaber eines Girokontos bei einem großen deutschen Kreditinstitut. In den Filialen dieser Bank herrschte im März 2022 noch Maskenpflicht. Der Antragsteller benutzte die Automaten im Selbst­be­die­nungs­bereich der Bank trotzdem ohne entsprechende Maske und tätigte dort seine Bankgeschäfte. Nachdem er mit Unterstützung der Polizei aus den Geschäftsräumen entfernt werden musste, erteilte die Bank ihm ein Hausverbot in allen Filialen.

Münchener begehrt Aufhebung des Hausverbot im Selbst­be­die­nungs­bereich

Der Antragsteller meint, er könne nun seine Bankgeschäfte nicht mehr tätigen und weder Geld einzahlen noch Überweisungen tätigen. Eine Maske könne er aus gesund­heit­lichen Gründen nicht tragen. Ein Betreten der Bank sei ihm nun verboten. Onlinebanking sei ihm unmöglich, da er momentan kein Mobiltelefon habe. Die von außen zugänglichen Bankterminals seien nicht ausreichend, denn dort könne man zwar Geld abheben, aber kein Geld einzahlen. Aus diesem Grund beantragte er im Wege einstweiligen Rechtsschutzes, das bestehende Hausverbot im Selbst­be­die­nungs­bereich der Bank aufzuheben.

Erledigung von Bankgeschäfte durch Online Banking auch ohne Telefon möglich

Das Gericht wies den Antrag ab. Die zuständige Richterin führte in der Begründung aus: Angesichts des Vortrags des Antragstellers liegt keine Dringlichkeit im Sinne einer objektiv begründeten Besorgnis vor, dass dem Antragsteller wesentliche Nachteile drohen würden, die es gelte, durch die Aufhebung des Hausverbots in dem SB-Bereich der streit­ge­gen­ständ­lichen Filiale der Bank in München abzuwenden. Es ist gerichtsbekannt, dass die Bank ihren Kunden die Möglichkeit anbietet, über ein Girokonto im Wege des Online Bankings zu verfügen. Dass ein derartiges Onlinebanking dem Antragsteller nicht möglich wäre, lediglich deswegen, da ihm sein Telefon derzeit nicht zur Verfügung stehe, ist nicht ersichtlich. Hierfür wäre dem Antragsteller zuzumuten, auch auf andere internetfähige Endgeräte, wie Computer oder Laptops zurückzugreifen, die im Übrigen auch in öffentlich zugänglichen Internetcafés, Bibliotheken etc. zur Verfügung stehen. Der Antragsteller hat auch nicht schlüssig ausgeführt oder glaubhaft gemacht, weshalb und in welchem Umfang es ihm gerade darauf ankommt, Bargeld an einem Automaten in dem SB-Bereich der streit­ge­gen­ständ­lichen Filiale der Bank München auf sein Girokonto einzuzahlen.

Verfü­gungs­an­spruch aus Girokon­to­vertrag weder schlüssig vorgetragen noch glaubhaft gemacht

Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung fehlt nach alledem der vorliegend als eine besondere Form des Rechts­schutz­be­dürf­nisses anzusehende Verfügungsgrund. Aber auch ein Verfü­gungs­an­spruch aus dem Girokon­to­vertrag zwischen den Parteien ist weder schlüssig vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden, §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO. Dass der Filialleiter der streit­ge­gen­ständ­lichen Filiale der Bank München für einen Besuch der dortigen Innenräume das Tragen einer Mund- Nasenbedeckung vom Antragsteller verlangt hat, ist grundsätzlich von seinem Hausrecht gedeckt und stimmt mit den derzeit geltenden öffentlichen Bestimmungen überein.

Vorgelegtes Attest nicht geeignet, eine Ausnahme von der Maskenpflicht zu begründen

Das vom Antragsteller überlassene Attest ist demgegenüber nicht geeignet, eine Ausnahme hiervon für den Antragsteller zu begründen. Zum einen handelt es sich bei dem im Januar 2022 ausgestellten Attest nicht um ein aktuelles Attest. Zum anderen lässt sich diesem nicht entnehmen, inwiefern es dem Antragsteller aus gesund­heit­lichen Gründen nicht zuzumuten wäre, eine Mund- Nasenbedeckung für eine durchaus überschaubare Zeitspanne zur Erledigung von Bankgeschäften am Automaten von ca. 2-5 Minuten zu tragen.

Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/ab)

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