15.11.2024
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Sie sehen ein Flugzeug am Himmel.

Dokument-Nr. 28009

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Amtsgericht München Urteil23.07.2019

Fluggast darf wegen starker Alkoholisierung Beförderung versagt werdenKein Anspruch auf Schadensersatz gegen Reise­ver­an­stalter wegen Nicht­be­för­derung

Einem stark alkoholisiert erscheinenden Fluggast darf die Beförderung verweigert werden. Dies entschied das Amtsgericht München und wies damit die Klage eines Mannes gegen einen Münchner Reise­ver­an­stalter auf Minderung und Schadensersatz wegen Nicht­be­för­derung ab.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls buchte über eine Discounterkette für sich und seine Ehefrau bei der Beklagten eine Pauschalreise über eine Pazifik­kreuzfahrt sowie Hin- und Rückflug von Frankfurt über Dubai nach Brisbane zu einem Gesam­t­rei­sepreis von 7.398 Euro.

Flugge­sell­schaft verweigert Beförderung wegen starker Alkoholisierung der Reisenden

Nachdem der Kläger und seine Ehefrau beim Rückflug in Brisbane ihre Plätze in dem Flugzeug eingenommen hatten, wurde ihnen mit der Begründung, sie seien stark alkoholisiert und fluguntauglich, nach Rücksprache mit dem Kapitän des Flugzeugs die Beförderung verweigert. Sie mussten daraufhin das Flugzeug verlassen. Beide buchten sodann einen Rückflug für den Folgetag. Hierfür will der Kläger 1.752,64 Euro bezahlt haben.

Kläger hält Nicht­be­för­derung für unzulässig

Der Kläger behauptete, ihm und seiner Ehefrau sei die Beförderung zu Unrecht verweigert worden. Ihm sei neben den für den Ersatzflug aufgewendeten Kosten ein Schaden in Form eines Umsatzverlustes als Rechtsanwalt in Höhe von mindestens 600 Euro entstanden. Die Beklagte behauptete, der Kläger und dessen Ehefrau seien zu Recht des Flugzeugs verwiesen worden, da sie reiseuntauglich gewesen seien.

Zeugenaussage der Flugbegleiterin beschreibt alkoholisierte Reisende

Die Parteien erklärten sich im schriftlichen Verfahren mit der Verwertung der in einem anderweitigen Zivilverfahren vor dem Amtsgericht Frankfurt eingeholten Zeugenaussagen einverstanden. Die Flugbegleiterin sagte als Zeugin aus, dass sie gerade mit dem Einsteigen der Kunden im Business-Class-Bereich beschäftigt gewesen sei, als sie eine Frau mit rotem Gesicht gesehen habe, die geweint habe und sich nach besten Kräften bemüht habe, einen Herrn mit einem rot angelaufenen Gesicht zu seinem Platz zu führen. Bevor er sich gesetzt habe, habe er nach einem Glas Champagner gefragt. Ihr Chef sei zu dem Fazit gelangt, dass der Kunde nicht bis Dubai durchhalten werde. Daraufhin habe man ihn des Flugzeugs verwiesen. Als der Kunde mit Hilfe des Sicher­heits­dienstes von Board gebracht werden sollte, habe er sich geweigert und angefangen zu schreien. Nach ein paar Minuten habe er allerdings doch Folge geleistet und Drohungen ausgestoßen, als er durch die Reihen gegangen sei.

Auch Chefstewardess berichtet von alkoholisierten Reisende

Die Chefstewardess gab an, dass beide nicht geradeaus zu ihren Sitzen gegangen seien. Die Ehefrau des Klägers sei aufgebracht gewesen und habe geweint. Einer von beiden habe ihr gesagt, dass die Ehefrau sich nicht wohl fühle. Sie habe bei einem Vier-Augen-Gespräch beim Kläger starken Alkoholgeruch wahrgenommen, der sich an der Wand anlehnen musste, um nicht umzufallen. Sein Gesicht sei ganz rot gewesen und er habe sich nicht normal konzentrieren können. Als sie mit ihm gesprochen habe, seien seine Augen ganz glasig gewesen und er habe Probleme gehabt, dem Gespräch zu folgen. Er habe bestätigt, Alkohol getrunken zu haben. Der Kapitän habe dann entschieden, beide des Flugzeugs zu verweisen.

Das Ehepaar räumte geringfügigeren Alkoholkonsum ein.

Verweisung von Bord des Flugzeugs gerechtfertigt

Das Amtsgericht München gab der Beklagten Recht. Eine schuldhafte Verletzung der sich aus dem Reisevertrag ergebenden Pflicht der Beklagten zur (Rück-)Beförderung des Klägers und seiner Ehefrau liege nicht vor. Der Beklagten sei vorliegend der Nachweis gelungen, dass die Verweisung des Klägers und seiner Ehefrau von Bord des Flugzeugs in Brisbane zu Recht erfolgt sei und damit nicht von ihr verschuldet gewesen sei.

Zusammenfassend hätten nach den glaubhaften Aussagen der Zeuginnen folgende Anknüp­fung­s­tat­sachen für eine Verweisung von Board vorgelegen: Ein wankender Gang beider Fluggäste, gerötete Gesichter, glasige Augen, Stützen des Klägers, Weinen der Ehefrau des Klägers, die Aussage, es gehe ihr nicht gut, starker Alkoholgeruch und mangelnde Konzen­tra­ti­o­ns­fä­higkeit des Klägers sowie der Umstand, dass dieser sich zum Stehen an die Wand anlehnen musste. Dies sei nach Auffassung des Gerichts als ausreichend anzusehen. Das Gericht berücksichtigt hierbei weiter, dass der Flugkapitän seine Ermes­sen­s­ent­scheidung stets aufgrund einer "ex-ante" (d.h. voraus­schauender) Einschätzung der Situation zu treffen und zahlreiche auf den Einzelfall bezogene Faktoren, wie etwa die Länge des jeweiligen Fluges, zu berücksichtigen habe. In die Ermes­sen­s­ent­scheidung sei hier mithin auch eingeflossen, dass es sich um einen Langstre­ckenflug gehandelt habe.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online (pm/kg)

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