21.11.2024
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Amtsgericht München Urteil07.03.2017

Kein Anspruch auf Schadensersatz wegen vertaner Urlaubsfreude neben gleichzeitigem Minde­rungs­an­spruch wegen erheblicher FlugverspätungMehrfache Minderung wegen desselben Mangels unzulässig

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass Reisende neben einem Minde­rungs­an­spruch wegen erheblicher Flugverspätung aufgrund dieses Mangels keinen weiteren Anspruch auf Schadensersatz wegen vertaner Urlaubsfreude haben.

Im zugrunde liegenden Streitfall buchte die Klägerin aus Hannover im Dezember 2016 über ein Internetportal bei dem beklagten Reise­ver­an­stalter eine Pauschalreise vom 18. bis zum 25. Dezember 2016 nach Antalya zum Gesamtpreis von 792 Euro. Der Abflug sollte am 18. Dezember 2016 um 1.30 Uhr vom Flughafen Hannover aus erfolgen. Ankunft in Antalya sollte um 7 Uhr sein. Am 18. Dezember 2016 teilte das Reisebüro der Klägerin per E-Mail mit, dass sich die Abflugzeit am 18. Dezember 2016 auf 12.50 Uhr und damit um mehr als zwölf Stunden verschoben habe. Neue Ankunftzeit war um 18.10 Uhr. Die Klägerin versuchte daraufhin eine kostenfreie Umbuchung auf einen zeitlich günstigeren Flug zu bekommen, da ihr sonst ein ganzer Urlaubstag verloren gehen würde. Dies wurde jedoch seitens des beklagten Reise­un­ter­nehmens abgelehnt.

Klägerin verlangt Schadensersatz wegen Flugverspätung und entgangener Urlaubsfreuden

Die Klägerin erhob daraufhin Klage auf Minderung des Reisepreises um 173,25 Euro. Die Flugver­schiebung von elf Stunden stelle einen Reisemangel dar. Außerdem bestehe nach Meinung der Klägerin ein Schaden­s­er­satz­an­spruch wegen entgangener Urlaubsfreude beziehungsweise nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.

Um elf Stunden verspätete Abflugzeit stellt keine hinzunehmende Unannehm­lichkeit dar

Das Amtsgericht München gab der Klägerin teilweise Recht. Sie verurteilte den Reise­ver­an­stalter auf Zahlung von 34,65 Euro wegen der Flugverspätung. Zwar seien die Abflugzeiten vertraglich nicht bindend vereinbart gewesen, dennoch liege aufgrund der um elf Stunden erheblich späteren Abflugzeit keine hinzunehmende Unannehm­lichkeit, sondern ein Reisemangel vor. Das Gericht gehe mit der ständigen Rechtsprechung davon aus, dass bezüglich der über vier Stunden hinausgehenden Verspätung jedoch eine Minderung eingetreten sei, die sich pro Stunde auf 5 % des Tagespreises belaufe. Der Tagespreis dieser Reise betrug 99 Euro.

Schaden­s­er­satz­for­derung wegen entgangener Urlaubsfreude bereits durch Anspruch auf Minderung wegen Flugverspätung abgegolten

Eine darüber hinausgehende Minderung sei nicht entstanden. Die Klagepartei übersehe laut Gericht, dass wegen desselben Mangels nicht mehrfach gemindert werden könne und eine Schaden­s­er­satz­for­derung wegen entgangener Urlaubsfreude nur geltend gemacht werden könne, wenn diese nicht bereits mit der Minderung abgegolten sei. Bei einer Flugverspätung sei dies der Fall. Eine weitergehende erhebliche Beein­träch­tigung des Urlaubs liege nicht vor, da die Klägerin noch am gleichen Tag, wenn auch erst abends das Ziel erreicht habe. Aufgrund des nächtlichen Fluges sei dem ersten Urlaubstag ohnehin kein erheblicher Erholungswert zuzumessen, so das Gericht.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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