21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Amtsgericht München Urteil25.04.2017

Deutsche Bahn haftet nicht für Verletzungen bei Sturz in den Spalt zwischen Bahnsteig und S-BahnBeschaffenheit des Bahnsteigs für regelmäßige Nutzer der S-Bahn bekannt

Die Deutsche Bahn haftet nicht für Verletzungen, die sich ein Fahrgast trotz langjähriger Vertrautheit mit den örtlichen Gegebenheiten bei einem Sturz in den Spalt zwischen Bahnsteig und S-Bahn zuzieht.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die klagende 64-jährige und gut 1,50 cm große Münchnerin mit Schuhgröße 39 geriet am 14. Februar 2013 am Bahnhof Rosenheimer Platz beim Zustieg mit Füßen und Beinen in den 14 cm breiten Spalt zwischen Zug und Bahnsteig. Sie konnte von zwei anderen Fahrgästen wieder herausgezogen werden, bevor die S-Bahn weiterfuhr. Die Klägerin erlitt dadurch Quetschungen und Prellungen an Ober- bzw. Unterschenkel sowie am Innenknöchel und war vier Wochen arbeitsunfähig krank­ge­schrieben. Hierfür begehrt sie 3.950 Euro Schmerzensgeld. Darüber hinaus entstanden ihr Reini­gungs­kosten für Hose und Mantel in Höhe von 15,45 Euro.

Die Klägerin trug selbst vor, seit 1974 regelmäßige Nutzerin der Münchner S- und U-Bahn zu sein. Die Bahn sei für den Unfall verantwortlich, weil sie es unterlassen habe, den Spalt zwischen S-Bahn und Bahnsteig etwa durch ausfahrbare Trittbretter zu schließen.

Bahn lehnt Schadens­re­gu­lierung ab

Mit Schreiben vom 28. März 2013 lehnte die beklagte Deutsche Bahn die Regulierung des Schadens ab. Ein geringerer Abstand zwischen Zug und Bahnsteig sei technisch ausgeschlossen. Die Klägerin sei sich als erfahrene Nutzerin der Bahn dieses Abstands auch bewusst gewesen. Die Verletzte erhob daraufhin am 29. Dezember 2016 Klage.

Betriebsgefahr der Bahn tritt aufgrund des Mitverschuldens der Klägerin gänzlich zurück

Das Amtsgericht München wies die Klage jedoch ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz, weil das Mitverschulden der Klägerin derart überwiege, dass die Betriebsgefahr auf Seiten der Beklagten demgegenüber gänzlich zurücktrete. Die Klägerin habe nämlich abgesehen von der Existenz des 14 cm breiten Spaltes überhaupt nichts hinsichtlich der Unfallursache vorgetragen. Es sei daher laut Gericht unstreitig, dass bei der Unfal­l­ent­stehung keinerlei Fremdeinwirkung vorgelegen habe. Die Klägerin habe angegeben, seit 1974 regelmäßig die S-Bahn zu nutzen, womit ihr der Spalt wie allen anderen Nutzern der S-Bahn bekannt gewesen sein müsse. Relevant sei auch, dass der Spalt mit 14 cm nicht besonders breit sei und bereits bei Beachtung geringer Sorgfalts­an­for­de­rungen mühelos überwunden werden könne.

Gericht verneint Pflicht­ver­letzung auf Seiten der Beklagten

Auch sei auf Seiten der Beklagten eine Pflichtverletzung nicht ersichtlich. Es seien nur solche Sicher­heits­maß­nahmen erforderlich, die ein verständiger und umsichtiger Mensch für ausreichend halten dürfe, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, so das Gericht. Von der Rechtsprechung seien bereits wesentlich größere Abstände für unbedenklich gehalten worden.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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