21.11.2024
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Dokument-Nr. 33166

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Amtsgericht München Urteil12.07.2023

Keine Hinweispflicht des Reisebüros auf Notwendigkeit eines Reisepasses für AuslandsreisenKeine Schadens­ersatz­pflicht des Reisebüros wegen Verletzung der Informations­pflichten

Ein Reise­ver­an­stalter muss Kunden nach einem Urteil des Amtsgerichts München nicht darauf hinweisen, dass für eine Reise ins Ausland ein gültiger Reisepass benötigt wird, da es sich um eine Selbst­verständ­lichkeit handelt.

Der Kläger hatte bei dem beklagten Reise­un­ter­nehmen zum Preis von 2.200 EUR eine einwöchige Pauschalreise für sich und eine Mitreisende im November 2022 nach Dubai gebucht. Mangels gültigen Reisepasses konnte der Kläger die Reise nicht antreten und forderte das Reise­un­ter­nehmen zur Rückzahlung des Reisepreises auf. Der Kläger begründete dies damit, dass er durch das Reisebüro nicht explizit über Pass- und Visum­ser­for­dernisse oder Fristen zur Erlangung entsprechender Dokumente informiert worden sei.

Kein Verletzung gegen die Infor­ma­ti­o­ns­pflichten

Das Amtsgericht München wies die Klage auf Schadensersatz mangels Verletzung von Informationspflichten ab. Die besonderen Gewähr­leis­tungs­rechte des Reise­ver­trags­rechts sind zwar mit Abschluss des Vertrags anwendbar. Es besteht jedoch schon keine Infor­ma­ti­o­ns­pflicht der Beklagten als Reise­ver­an­stalter über das Erfordernis des „Vorhandenseins“ eines (gültigen) Reisepasses. In Art. 250 § 3 Nr. 6 EGBGB findet sich die explizite Regelung einer vorver­trag­lichen Unter­rich­tungs­pflicht, wonach der Reise­ver­an­stalter den Reisenden über „allgemeine Pass- und Visum­ser­for­dernisse des Bestim­mungs­landes“, einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa informieren muss. Ist der Hinweis hinreichend und rechtzeitig gegeben, muss wiederum der Reisende entsprechend seiner Mitwir­kungs­pflicht die erforderlichen Dokumente vorhalten. Der Hinweis auf die Notwendigkeit des „Vorhandenseins“ eines (gültigen) Reisepasses ist allerdings nicht umfasst, da es sich um eine Selbstverständlichkeit handelt. Mit den reise­recht­lichen Infor­ma­ti­o­ns­pflichten soll der Reisekunde deshalb vornehmlich über Umstände informiert werden, die ihm unbekannte Gegebenheiten am Reiseziel sowie den Transport dorthin betreffen und für das Gelingen der Reise erforderlich sind, wozu auch aufent­halts­rechtliche Bestimmungen gehören, ohne deren Beachtung der Reisende das Reiseziel nicht betreten darf. Die Pflicht zur Information über allgemeine Pass- und Visumer­for­dernisse bezieht sich allerdings allein auf solche Erfordernisse, die sich aus dem Reise- oder Transitland ergeben, dass der Reisende betreten möchte.

Reisepass ist für Reisen eine Selbst­ver­ständ­lichkeit

Der BGH habe bereits entschieden, dass die „Gültigkeit“ eines Reisepasses für eine Reise eine Selbst­ver­ständ­lichkeit darstellt und kein sich aus dem Reiseland selbst ergebendes Erfordernis, auf das der Reisende hinzuweisen ist. Die Gültigkeit betrifft vielmehr nationale Vorschriften, die der Reisende einzuhalten hat. Die Annahme einer solchen Selbst­ver­ständ­lichkeit muss daher erst Recht für das „Vorhandensein“ eines Reisepasses gelten. Der Umstand, dass ein Reisedokument benötigt wird, ist nicht allein reiseerfahrenen Touristen bekannt und für solche offenkundig. Schon die allgemeine Lebenserfahrung lässt durch den Begriff „Reise“-Pass darauf schließen, dass ein entsprechendes Dokument grundsätzlich für Reisen erforderlich ist. Etwas anderes kann sich auch nicht aus dem Umstand ergeben, dass innerhalb der Europäischen Union zur Gewährleistung der Freizügigkeit von Unionsbürgern (Art. 21 AEUV) die Besonderheit gilt, die das Vorhandensein eines Perso­na­l­aus­weises für Reisen innerhalb der EU-Grenzen ausreichen lässt. Die Freizügigkeit stellt eine unions­rechtliche Ausnahme für Reisen, nicht die Regel dar. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/ab)

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