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Amtsgericht München Urteil12.07.2023
Keine Hinweispflicht des Reisebüros auf Notwendigkeit eines Reisepasses für AuslandsreisenKeine Schadensersatzpflicht des Reisebüros wegen Verletzung der Informationspflichten
Ein Reiseveranstalter muss Kunden nach einem Urteil des Amtsgerichts München nicht darauf hinweisen, dass für eine Reise ins Ausland ein gültiger Reisepass benötigt wird, da es sich um eine Selbstverständlichkeit handelt.
Der Kläger hatte bei dem beklagten Reiseunternehmen zum Preis von 2.200 EUR eine einwöchige Pauschalreise für sich und eine Mitreisende im November 2022 nach Dubai gebucht. Mangels gültigen Reisepasses konnte der Kläger die Reise nicht antreten und forderte das Reiseunternehmen zur Rückzahlung des Reisepreises auf. Der Kläger begründete dies damit, dass er durch das Reisebüro nicht explizit über Pass- und Visumserfordernisse oder Fristen zur Erlangung entsprechender Dokumente informiert worden sei.
Kein Verletzung gegen die Informationspflichten
Das Amtsgericht München wies die Klage auf Schadensersatz mangels Verletzung von Informationspflichten ab. Die besonderen Gewährleistungsrechte des Reisevertragsrechts sind zwar mit Abschluss des Vertrags anwendbar. Es besteht jedoch schon keine Informationspflicht der Beklagten als Reiseveranstalter über das Erfordernis des „Vorhandenseins“ eines (gültigen) Reisepasses. In Art. 250 § 3 Nr. 6 EGBGB findet sich die explizite Regelung einer vorvertraglichen Unterrichtungspflicht, wonach der Reiseveranstalter den Reisenden über „allgemeine Pass- und Visumserfordernisse des Bestimmungslandes“, einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa informieren muss. Ist der Hinweis hinreichend und rechtzeitig gegeben, muss wiederum der Reisende entsprechend seiner Mitwirkungspflicht die erforderlichen Dokumente vorhalten. Der Hinweis auf die Notwendigkeit des „Vorhandenseins“ eines (gültigen) Reisepasses ist allerdings nicht umfasst, da es sich um eine Selbstverständlichkeit handelt. Mit den reiserechtlichen Informationspflichten soll der Reisekunde deshalb vornehmlich über Umstände informiert werden, die ihm unbekannte Gegebenheiten am Reiseziel sowie den Transport dorthin betreffen und für das Gelingen der Reise erforderlich sind, wozu auch aufenthaltsrechtliche Bestimmungen gehören, ohne deren Beachtung der Reisende das Reiseziel nicht betreten darf. Die Pflicht zur Information über allgemeine Pass- und Visumerfordernisse bezieht sich allerdings allein auf solche Erfordernisse, die sich aus dem Reise- oder Transitland ergeben, dass der Reisende betreten möchte.
Reisepass ist für Reisen eine Selbstverständlichkeit
Der BGH habe bereits entschieden, dass die „Gültigkeit“ eines Reisepasses für eine Reise eine Selbstverständlichkeit darstellt und kein sich aus dem Reiseland selbst ergebendes Erfordernis, auf das der Reisende hinzuweisen ist. Die Gültigkeit betrifft vielmehr nationale Vorschriften, die der Reisende einzuhalten hat. Die Annahme einer solchen Selbstverständlichkeit muss daher erst Recht für das „Vorhandensein“ eines Reisepasses gelten. Der Umstand, dass ein Reisedokument benötigt wird, ist nicht allein reiseerfahrenen Touristen bekannt und für solche offenkundig. Schon die allgemeine Lebenserfahrung lässt durch den Begriff „Reise“-Pass darauf schließen, dass ein entsprechendes Dokument grundsätzlich für Reisen erforderlich ist. Etwas anderes kann sich auch nicht aus dem Umstand ergeben, dass innerhalb der Europäischen Union zur Gewährleistung der Freizügigkeit von Unionsbürgern (Art. 21 AEUV) die Besonderheit gilt, die das Vorhandensein eines Personalausweises für Reisen innerhalb der EU-Grenzen ausreichen lässt. Die Freizügigkeit stellt eine unionsrechtliche Ausnahme für Reisen, nicht die Regel dar. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.08.2023
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/ab)
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