21.11.2024
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Amtsgericht München Urteil15.02.2012

Filesharing: Keine Haftung des Vermieters wegen Urheber­rechts­ver­let­zungen des MietersVermieter muss seinen Überwa­chungs­pflichten nachkommen

Nutzt der Mieter den WLAN-Anschluss des Vermieters mit und lädt darüber illegal Musikdateien herauf, so haftet der Vermieter nur bei Verletzung seiner Prüfpflichten. Seinen Überwa­chungs­pflichten kommt er nach, wenn das WLAN-Netz gesichert ist und er im Rahmen des Mietvertrages sich zusichern lässt, dass der Mieter keine illegale Nutzung vornehme. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Klägerin war Rechteinhaberin von Musiktiteln. Diese wurden vom Inter­ne­t­an­schluss des Beklagten zum Download angeboten. Der Beklagte ist Miteigentümer eines Mehrfa­mi­li­en­hauses. Dieses bewohnte er zusammen mit seiner Ehefrau und einem Mieter. Der Mietvertrag nahm Bezug auf eine Vereinbarung zur WLAN-Nutzung. Darin hieß es unter anderem: "Er [der Mieter] ist verpflichtet, bei Nutzung des WLANs das geltende Recht einzuhalten. Er wird insbesondere: […] keine urheber­rechtlich geschützten Güter widerrechtlich vervielfältigen, verbreiten oder zugänglich machen; […]". Die Klägerin verlangte Erstattung der Anwaltskosten und Schadenersatz. Der Beklagte meinte, nicht er, sondern der Mieter habe die Rechts­ver­let­zungen begangen und sei deshalb zur Zahlung verpflichtet.

Anspruch auf Schadenersatz und Erstattung der Abmahnkosten bestand nicht

Das Amtsgericht München entschied gegen die Klägerin. Der Beklagte hafte nicht gemäß § 97 Abs. 1 und 2 UrhG auf Schadenersatz und müsse nicht als Störer die anwaltlichen Abmahnkosten nach § 97 a Abs. 1 UrhG erstatten.

Zum einen habe weder der Beklagte noch seine Ehefrau die Rechts­ver­let­zungen begangen. Zum anderen komme eine Haftung wegen einer Verkehrs­si­che­rungs­pflicht­ver­letzung nicht in Betracht, denn der Beklagte sei seinen Prüfpflichten nachgekommen.

Überwa­chungs­pflichten wurden nicht verletzt

Eine Verletzung von Überwa­chungs­pflichten lag nach Auffassung des Amtsgerichts nicht vor. Der Beklagte unterhielt kein offenes WLAN-Netz, sondern sicherte es ab.

Auch sei der Beklagte durch die Aufnahme der Zusatz­ver­ein­barung in dem Mietvertrag seinen Prüfungs­pflichten hinreichend nachgekommen. Er konnte daher darauf vertrauen, dass sich der Mieter vertragstreu hält. Weitergehende Prüfungs­pflichten bestanden ebenfalls nicht. Zwar könne die Schaffung einer Gefahrenquelle durch die fehlende Indivi­du­a­li­sier­barkeit von Handlungen einzelner Nutzer, die ein und denselben Inter­ne­t­an­schluss nutzen, zu einer solchen weitergehenden Prüfungspflicht führen. Ein solcher Fall läge hier aber nicht vor, da neben dem Beklagten und seiner Ehefrau nur noch der Mieter Zugang zum WLAN-Anschluss hatte.

Quelle: Amtsgericht München, ra-online (vt/rb)

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