14.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Amtsgericht München Urteil22.07.2011

Verbrannte Kroketten – Schwes­tern­schülerin muss Kosten für Feuer­wehr­einsatz zahlenFeuerwehr ist nicht verpflichtet, durch ein "Vorauskommando" Größe der erforderlichen Einsatz­mann­schaft abzuklären

Eine Werksfeuerwehr muss bei einem Einsatz nicht durch einen vorherigen Anruf an der Hauspforte (hier bei einem Schwes­tern­wohnheim) oder durch ein „Ein-Mann-Vorauskommando“ abklären, ob ein Ausrücken mit der gesamten Einsatz­mann­schaft erforderlich ist.

Im zugrunde liegenden Fall bekam eine in einem Schwes­tern­wohnheim lebende Schwes­tern­schülerin Anfang März am frühen Nachmittag Hunger. Obwohl es nach der Hausordnung verboten war, Backöfen, Heizplatten oder ähnliches auf dem Zimmer in Betrieb zu nehmen, hatte sie sich doch einen Herd angeschafft, in den sie ein paar Kroketten aufbacken wollte.

Verbrannte Kroketten lösen Brand­mel­de­anlage aus

Während die Kroketten im Ofen waren, schlief sie ein, so dass diese verbrannten. Es kam zu einer starken Rauch­ent­wicklung, durch die die Brand­mel­de­anlage im Flur ausgelöst wurde. Daraufhin rückte die interne Feuerwehr des Krankenhauses mit vier Fahrzeugen und 23 Personen aus. Sämtliche Bewohner des Schwes­tern­wohnheims wurden evakuiert.

Schwes­tern­schülerin hält Übernahme der Kosten für Feuer­wehr­einsatz für ungerecht­fertigt

Die Kosten für den Einsatz in Höhe von 900 Euro wurden der Schwes­tern­schülerin in Rechnung gestellt. Diese zahlte jedoch nicht. Zum einen sei ein Ausrücken in dieser Größenordnung nicht erforderlich gewesen, zumindest hätte man sich vorher über die Notwendigkeit erkundigen können. Da die Feuerwehrleute im Übrigen sowieso stets präsent seien, habe das Krankenhaus auch keinen Schaden erlitten. Darüber hinaus hätte man die freiwillige Feuerwehr rufen können. Diese wäre dann kostenlos gewesen.

AG: Krankenhaus darf Kosten für Einsatz der Werkfeuerwehr ersetzt verlangen

Das Krankenhaus erhob daraufhin Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin gab ihm Recht. Die Klägerin könne nach den Grundsätzen der Geschäfts­führung ohne Auftrag den Ersatz ihrer Aufwendungen für den Einsatz der Werkfeuerwehr verlangen.

Feuer­wehr­einsatz war gerechtfertigt

Die Werkfeuerwehr sei im Interesse der Beklagten tätig geworden. Schließlich habe für die schlafende Schwes­tern­schülerin Lebensgefahr oder zumindest eine Gesund­heits­gefahr bestanden. Es hatte sich bereits Rauch entwickelt, darüber hinaus bestand die Gefahr, dass ein Feuer entsteht, das auch die anderen Personen bzw. deren Eigentum gefährdet hätte. Nachdem der Beklagten auch Schaden­er­satz­ansprüche Dritter drohten, habe der Einsatz der Feuerwehr auch ihrem mutmaßlichen Willen entsprochen.

„Vorauskommando“ zur Einschätzung der Gefahrenlage nicht notwendig

Es sei auch nicht zu beanstanden, dass die Feuerwehr mit 23 Mann und vier Fahrzeugen ausgerückt sei. Im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr sei es geboten, dass die Feuerwehr so schnell wie möglich und mit der voraus­sicht­lichen Stärke ausrücke, um ein Feuer wirksam zu bekämpfen. Durch ein „Vorauskommando“ würde viel Zeit verloren gehen, wodurch die Gefahr für Leib und Leben vergrößert würde. Bei einem Schwes­tern­wohnheim mit 150 Zimmern sei die Stärke des Löschzugs nicht zu beanstanden. Auch die freiwillige Feuerwehr wäre mit einem Zug dieser Größe ausgerückt.

Schwes­tern­schülerin hätte Kosten für Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr ebenfalls tragen müssen

Das Argument, die Mitglieder der Feuerwehr wären sowieso auf dem Gelände, verfange nicht. Jede beruflich organisierte Feuerwehr halte Personal und Fahrzeuge vor. Folgte man dem Argument der Beklagten, könnten die Kosten für einen Einsatz nie verlangt werden. Im Übrigen hätte die Beklagte auch bei einem Einsatz der freiwilligen Feuerwehr zahlen müssen. Auch nach dem Bayerischen Feuerwehrgesetz sei es nämlich möglich, dem Verursacher einer Gefahr die Kosten aufzuerlegen.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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