18.10.2024
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Amtsgericht München Urteil01.12.2015

Aufsichts­pflicht von Kinder­garten­mitarbeitern: Kontrollabstand von 15 bis 30 Minuten ausreichendPermanente Überwachung von 5 bis 6 Jahre alten Kindern grundsätzlich nicht geboten

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass es zur Erfüllung der Aufsichts­pflicht von Mitarbeitern in einem Kindergarten ausreicht, wenn das Spiel von bisher unauffälligen 5-jährigen Kindern außerhalb der Wohnung in einem Abstand von 15 bis 30 Minuten überwacht wird.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls stellte seinen Pkw am 19. September 2013 ordnungsgemäß am Straßenrand im Gemeindegebiet von Puchheim ab. An diesem Tag spielten die Kinder eines Kindergartens gegen Mittag im Freigelände des Kindergartens, der sich in unmittelbarer Nähe des Parkplatzes befindet. Zwei Kinder, unter anderen ein 5-jähriger Junge, warfen mit mehreren größeren Steinen und trafen dabei auch den Pkw des Klägers. Es entstand ein Schaden in Höhe von 2.335,38 Euro. Der Pkw-Halter warf dem Kindergarten eine Verletzung der Aufsichts­pflicht vor und verlangte den Schaden vom Träger des Kindergartens ersetzt. Dieser weigert sich zu zahlen. Die Mitarbeiter seien ihrer Aufsichts­pflicht nachgekommen. Die beiden im Garten befindlichen Kinder seien von einer Mitarbeiterin vom Gruppenraum aus beaufsichtigt worden. Die Kinder seien regelmäßig darüber belehrt worden, dass grundsätzlich keine Gegenstände über den Zaun geworfen werden dürfen. Dies sei im Kindergarten eine feste Regel.

Amtsgericht: Erzieher haben ihrer Aufsichts­pflicht genügt

Der Kläger erhob Klage zum Amtsgericht München. Die zuständige Richterin wies die Klage ab. Sie ist der Überzeugung, dass die Erzieher ihrer Aufsichts­pflicht genügt haben. Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimme sich nach Alter, Eigenart und Charakter der Aufsichts­be­dürftigen und den Besonderheiten des örtlichen Umfeldes, dem Ausmaß der drohenden Gefahren, der Vorher­seh­barkeit des schädigenden Verhaltens sowie der Zumutbarkeit für den Aufsichts­pflichtigen, zitierte das Gericht ein Urteil des Bundes­ge­richtshofs. Bei der Abwägung seien die kindlichen Eigenheiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Bei altersgerecht entwickelten Kindern im Kinder­gar­te­nalter von 5 bis 6 Jahren sei - in der Erwartung des hier bereits gegebenen Einsetzens einer rationalen Verhal­tens­steuerung und unter Berück­sich­tigung eines verantwortbaren pädagogischen Ermes­sens­spielraums - eine permanente Überwachung grundsätzlich nicht mehr geboten, so das Gericht. Im vorliegenden Fall sei zu berücksichtigen, dass es sich um Kinder im Vorschulalter und lediglich um zwei Kinder und nicht eine größere Gruppe gehandelt hat, bei welcher eine gewisse Gruppendynamik zu erwarten gewesen wäre. Der Junge habe in der Vergangenheit nach Angaben der Erzieherin keine Verhal­tens­auf­fäl­lig­keiten gezeigt. Die Rechtsprechung erachte üblicherweise einen Kontrollabstand von 15 bis 30 Minuten als ausreichend, um das Spiel von bisher unauffälligen 5-jährigen Kindern außerhalb der Wohnung zu überwachen, so das Gericht weiter. Dieser Kontrollabstand sei eingehalten worden. Es habe auch keine besondere Veranlassung bestanden, dass die Aufsichts­pflichtigen damit hätten rechnen müssen, dass einer der beiden Jungen Steine über den Zaun auf davor parkende Autos wirft.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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