18.10.2024
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Amtsgericht München Urteil01.07.2005

Zur Aufsichts­pflicht von Eltern während eines Kinder­gar­ten­festes

Der spätere Kläger besuchte mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern Mitte Mai 2004 ein Kinder­gar­tenfest. Die späteren Beklagten sind die Eltern des am Schadenstag noch nicht siebenjährigen Kindes A. In dem Kindergarten St. Benno in München waren im Garten jeweils ein Spielbereich für die Kinder und für die Eltern ein Biergar­ten­bereich aufgebaut.

Anlässlich der Eröff­nungs­an­sprache hatte die Kinder­gar­ten­leiterin über Mikrofon darauf hingewiesen, dass sich die Kinder im Spielbereich aufhalten und die Eltern aufpassen sollten, dass sich die Kinder nicht unbeaufsichtigt im Bereich der Biergartenwiese aufhielten. Dies schon deshalb, damit keine Gläser oder sonstiges Geschirr von den Tischen fielen.

Die Ehefrau des Klägers hatte auf einer Biergartenbank Platz genommen und ihre Umhängetasche, in der sich unter anderem ihr sechs Monate altes Handy (Neupreis € 329,00) befand, neben sich deponiert. Als nun die Ehefrau des Klägers mit ihren Kindern zum Würstlstand ging, begann A. auf der durch den Weggang freigewordenen Bank herum zu turnen. Dabei ging zunächst die Tasche der Ehefrau des Klägers zu Boden. Sodann warf A. die Biergartenbank selbst um, die unglü­ck­li­cherweise genau auf die Tasche fiel und das darin enthaltene Handy zerstörte.

Der Kläger verlangte von den Beklagten € 306,10. Diesen Betrag errechnete der Kläger aufgrund des Neupreises des Handys minus 10 % für die halbjährige Nutzungsdauer; zu diesem Betrag addierte er eine Unkos­ten­pau­schale von € 10,00. Da die Haftpflicht­ver­si­cherung der Beklagten die Zahlung des Betrages ablehnte, verklagte der Kläger die Eltern des A. auf Zahlung von € 306,10.

Der zuständige Richter wies die Klage in vollem Umfang ab. Ein Anspruch des Klägers aus der Verletzung der Aufsichts­pflicht, die sich grundsätzlich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch ableitet, sei vorliegend nicht gegeben. Aufgrund des vom Kläger selbst geschilderten Sachverhalts könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Schadensfall auf eine Verletzung der Aufsichts­pflicht zurückzuführen sei. Entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht vermochte der Richter keine besondere Gefähr­dungs­si­tuation darin zu sehen, dass sich ein knapp siebenjähriges Kind im Rahmen eines Kinder­gar­ten­festes frei in dem dafür vorgesehenen Bereich bewege, ohne ständig von Aufsichts­personen beaufsichtigt zu sein. Die Ansicht des Klägers, der "Biergar­ten­bereich" sei ein "besonders gefährlicher Bereich", erschien dem Gericht geradezu lebensfremd.

Sollte die Kinder­gar­ten­leiterin tatsächlich in ihrer Eingangs­an­sprache die Eltern darauf aufmerksam gemacht haben, dass sie auf ihre Kinder im Bereich der Biergartenwiese besonders aufpassen sollten, sei dies ersichtlich dem Bestreben entsprungen, nicht selbst bei etwaigen Schadensfällen wegen Verletzung der Aufsichts­pflicht in Anspruch genommen zu werden.

Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des Amtsgerichts München vom 29.08.2005

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