Anlässlich der Eröffnungsansprache hatte die Kindergartenleiterin über Mikrofon darauf hingewiesen, dass sich die Kinder im Spielbereich aufhalten und die Eltern aufpassen sollten, dass sich die Kinder nicht unbeaufsichtigt im Bereich der Biergartenwiese aufhielten. Dies schon deshalb, damit keine Gläser oder sonstiges Geschirr von den Tischen fielen.
Die Ehefrau des Klägers hatte auf einer Biergartenbank Platz genommen und ihre Umhängetasche, in der sich unter anderem ihr sechs Monate altes Handy (Neupreis € 329,00) befand, neben sich deponiert. Als nun die Ehefrau des Klägers mit ihren Kindern zum Würstlstand ging, begann A. auf der durch den Weggang freigewordenen Bank herum zu turnen. Dabei ging zunächst die Tasche der Ehefrau des Klägers zu Boden. Sodann warf A. die Biergartenbank selbst um, die unglücklicherweise genau auf die Tasche fiel und das darin enthaltene Handy zerstörte.
Der Kläger verlangte von den Beklagten € 306,10. Diesen Betrag errechnete der Kläger aufgrund des Neupreises des Handys minus 10 % für die halbjährige Nutzungsdauer; zu diesem Betrag addierte er eine Unkostenpauschale von € 10,00. Da die Haftpflichtversicherung der Beklagten die Zahlung des Betrages ablehnte, verklagte der Kläger die Eltern des A. auf Zahlung von € 306,10.
Der zuständige Richter wies die Klage in vollem Umfang ab. Ein Anspruch des Klägers aus der Verletzung der Aufsichtspflicht, die sich grundsätzlich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch ableitet, sei vorliegend nicht gegeben. Aufgrund des vom Kläger selbst geschilderten Sachverhalts könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Schadensfall auf eine Verletzung der Aufsichtspflicht zurückzuführen sei. Entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht vermochte der Richter keine besondere Gefährdungssituation darin zu sehen, dass sich ein knapp siebenjähriges Kind im Rahmen eines Kindergartenfestes frei in dem dafür vorgesehenen Bereich bewege, ohne ständig von Aufsichtspersonen beaufsichtigt zu sein. Die Ansicht des Klägers, der "Biergartenbereich" sei ein "besonders gefährlicher Bereich", erschien dem Gericht geradezu lebensfremd.
Sollte die Kindergartenleiterin tatsächlich in ihrer Eingangsansprache die Eltern darauf aufmerksam gemacht haben, dass sie auf ihre Kinder im Bereich der Biergartenwiese besonders aufpassen sollten, sei dies ersichtlich dem Bestreben entsprungen, nicht selbst bei etwaigen Schadensfällen wegen Verletzung der Aufsichtspflicht in Anspruch genommen zu werden.
Das Urteil ist damit rechtskräftig.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.09.2005
Quelle: Pressemitteilung des Amtsgerichts München vom 29.08.2005