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Amtsgericht München Urteil09.10.2019
Kein Anspruch auf Schadensersatz bei Sturz über Gartenschlauch in GartencenterVerfangen in Gartenschlauch stellt allgemeines Lebensrisiko dar
Das Amtsgericht München hat entschieden, dass einer Rentnerin, die in einem Gartencenter über einen Gartenschlauch stürzt, keinen Anspruch auf Schadensersatz hat. Das Verfangen in dem Gartenschlauch unterfällt laut Gericht dem allgemeinen Lebensrisiko. Eine Sicherung des Schlauches vor dieser Gefahr kann in einem Gartencenter während der Bewässerung der Blumen nicht erwartet werden.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls besuchte einen Heimwerkermarkt in Eching. Dabei kam die Klägerin zu Sturz, wodurch sie sich eine blutende Platzwunde am rechten Auge, großflächige Blutergüsse im Gesicht und anschließenden Schwindel und Kopfschmerzen zuzog. Im Rahmen der Heilbehandlung hatte die Klägerin Zuzahlungen in Höhe von insgesamt 60 Euro zu leisten. Die Klägerin trug vor, dass auf dem Boden quer zum Weg ein ungesicherter Bewässerungsschlauch gelegen habe. Als sie diesen vorsichtig übersteigen haben wolle, sei der Schlauch von einem Angestellten gezogen worden, ohne auf die Klägerin zu achten. Dadurch habe sich der Schlauch angehoben und sich zwischen Sandale und Fuß der Klägerin verfangen, weswegen sie zu Sturz gekommen sei. Durch den Sturz habe sie sich auch eine Schädelkontusion sowie schwere Prellungen an der Hand, dem Ellenbogen und dem linken Knie zugezogen. Des Weiteren leide sie weiterhin noch unter einer Nervenschädigung im Augenbereich, wobei ungewiss sei, ob und wann hierbei Heilung eintrete. Der Sturz hätte durch eine entsprechende Sicherung des Gartenschlauches und durch umsichtiges Verhalten des gießenden Mitarbeiters verhindert werden können und müssen.
Die Beklagte trug vor, dass die Mitarbeiter die Anweisung hätten, beim Gebrauch der Schläuche auf die Kunden zu achten. Der abgerollte Bewässerungsschlauch habe am Unfalltag im Eingangsbereich gelegen, allerdings nicht quer zum Weg. Die Klägerin sei mit ihrer Sandale am Schlauch hängengeblieben, ohne dass dieser angehoben worden sei.
Verurteilung des Gartencenters kann nicht alleine auf Aussagen der Geschädigten erfolgen
Das Amtsgericht München wies die Klage ab und führte zur Begründung aus, dass die Klägerin angegeben habe, dass sie gestürzt sei, da sich der Schlauch in dem Moment, in dem sie den Schlauch übersteigen wollte, gehoben habe, weshalb sie sich in dem Schlauch verfangen habe und zu Sturz gekommen sei. Die einvernommenen Zeugen wurden jedoch erst durch den Sturz der Klägerin auf diese aufmerksam und konnten daher nicht bestätigen, dass der Gartenschlauch sich gehoben habe. Allein aufgrund der Aussage der Klägerin könne eine Verurteilung nicht erfolgen, da diese sich bei der Erinnerung an ihr Sturzgeschehen auch irren könnte. Daher stehe nach der Beweisaufnahme nicht fest, dass sich der Schlauch tatsächlich hob. Der am Boden liegende Schlauch stelle in einem Gartenbereich eines Baumarkts keine Verkehrssicherungspflichtverletzung dar, da hiermit zu rechnen sei und der Schlauch auch von der Klägerin und der Zeugin wahrgenommen worden war.
Sicherung des Schlauches vor Gefahren für Kunden ist im Gartencenter während der Bewässerung der Blumen nicht zu erwarten
Doch auch wenn feststünde, dass der Schlauch sich, wie von der Klägerin in ihrer Anhörung beschrieben, hob, läge eine Pflichtverletzung seitens Mitarbeitern der Beklagten nicht vor. Nach Aussage der Klägerin sei für sie der Schlauch gut erkennbar gewesen. Zudem sei für sie erkennbar gewesen, dass mit diesem Schlauch gerade gegossen wurde. Nach Ansicht des Gerichts müsse in einem Gartencenter, in dem gerade erkennbar mit einem Gartenschlauch Blumen gegossen werden, damit gerechnet werden, dass sich dieser Schlauch jederzeit bewegen kann. Da die Klägerin zudem erkannt habe, dass unweit ihres Gehweges die Kabeltrommel stand, aus der der Schlauch mit einer gewissen Höhe auf den Boden herabfiel, habe die Klägerin auch damit rechnen müssen, dass der Schlauch durch das Gießen mit dem Schlauch nicht nur auf dem Boden liegend hin und her bewegt werde, sondern sich auch leicht in Höhe der Kabeltrommel anheben könne. Ein solches Anheben habe die Klägerin in ihrer Anhörung beschrieben, nicht jedoch ein weiteres Anheben, mit dem nicht mehr habe gerechnet werden müssen. Das Verfangen in dem Gartenschlauch unterfalle damit dem allgemeinen Lebensrisiko, eine Sicherung des Schlauches vor dieser Gefahr sei in einem Gartencenter während der Bewässerung der Blumen nicht zu erwarten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.03.2020
Quelle: Amtsgericht München/ra-online (pm/kg)
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