21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Amtsgericht München Urteil19.03.2015

Kreuz­fahrt­unternehmen haftet für Schäden an einem in einem öffentlichen Parkhaus abgestellten PKWMit dem Kreuz­fahrt­unternehmen abgeschlossener Verwah­rungs­vertrag begründet Schadens­ersatz­pflicht

Das Kreuz­fahrt­unternehmen haftet für den Schaden an einem in einem öffentlichen Parkhaus abgestellten PKW, wenn aus der Sicht des Reisenden dieser mit dem Kreuz­fahrt­unternehmen einen Verwah­rungs­vertrag über seinen PKW abschließt. Dies entschied das Amtsgericht München.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Sohn der Klägerin aus Magstadt buchte bei einem großen Kreuz­fahrt­un­ter­nehmen mit Sitz in München eine Kreuzfahrt für Anfang Juli 2014 ab und bis Genua. Für die An- und Abfahrt benutzte er den PKW BMW seiner Mutter. Daher buchte er gleichzeitig einen Parkservice für den PKW zum Preis von 90 Euro. Er übergab den BMW bei Reiseantritt im Hafen von Genua an den Parkservice. Als ihm das Fahrzeug nach Beendigung der Reise zurückgegeben wurde, stellte er fest, dass diverse Schäden vorhanden waren. Der BMW hatte an dem linken hinteren Radkasten, an der linken hinteren Türe und der rechten hinteren Türe tiefe Kratzer. Die Reparatur kostete 1.923,24 Euro zuzüglich der Kosten für den Kosten­vor­an­schlag in Höhe von 41,60 Euro. Der Sohn hat seine Schaden­s­er­satz­ansprüche wegen des beschädigten PKW an seine Mutter als Eigentümerin des Fahrzeugs abgetreten. Diese wollte den Schaden am PKW von dem Kreuz­fahrt­un­ter­nehmen zuzüglich einer Ausla­gen­pau­schale von 25 Euro ersetzt bekommen. Das Kreuz­fahrt­un­ter­nehmen lehnte die Bezahlung des Schadens ab. Es argumentiert, dass es die Parkplätze nicht selbst betreibt, sondern der Parkplatz nur von ihr vermittelt wird. Der Parkh­aus­be­treiber würde mit den Nutzern einen eigenen Mietvertrag abschließen. Das Kreuz­fahrt­un­ter­nehmen habe lediglich eine kosten­pflichtige Parkplatz­re­ser­vierung für den Sohn der Klägerin als Teilnehmer der Kreuzfahrt vorgenommen.

AG bejaht Schaden­s­er­satz­pflicht des Kreuz­fahrt­un­ter­nehmens

Die Klägerin erhob Klage vor dem Amtsgericht München aus dem abgetretenen Recht. Die zuständige Richterin gab der Klage in vollem Umfang über 1.989,84 Euro statt. Das Kreuz­fahrt­un­ter­nehmen muss den Schaden bezahlen. Das Gericht stellt fest, dass zwischen dem Sohn der Klägerin und dem Kreuz­fahrt­un­ter­nehmen ein Verwahrungsvertrag für den BMW zustande gekommen ist. Danach habe das Kreuz­fahrt­un­ter­nehmen den PKW in eigener Verantwortung verwahrt. Für den Sohn der Klägerin sei nicht erkennbar gewesen, dass das Unternehmen lediglich die Reservierung in einem öffentlichen Parkhaus vermittelt hat. Denn vom Bordkonto wurde die Gebühr von 90 Euro als "Parking" abgebucht. Als das Fahrzeug im Terminal abgegeben wurde, sei nicht erkennbar gewesen, dass es sich bei den Personen, die das Fahrzeug in Empfang genommen haben, nicht um Mitarbeiter des Kreuz­fahrt­un­ter­nehmens gehandelt hat. Zudem habe sich die Fahrzeu­g­übergabe in einem abgegrenzten Areal in unmittelbarer Nähe zum Kreuz­fahrt­terminal abgespielt. Aus dem Reisekatalog habe sich auch nicht ergeben, dass ein eigener Mietvertrag mit dem örtlichen Parkh­aus­be­treiber abgeschlossen wird. Bei der Rückgabe des Fahrzeugs sei der Fahrzeug­sch­lüssel vom Personal des Kreuz­fahrt­un­ter­nehmens übergeben worden. Ein Mitarbeiter habe sogar gegenüber dem Sohn der Klägerin bestätigt, für das Parken zuständig und verantwortlich gewesen zu sein. Die Richterin kam daher zu dem Schluss, dass zwischen dem Kreuz­fahrt­un­ter­nehmen und der Klägerin ein Verwah­rungs­vertrag zustande gekommen ist, aus dem das Unternehmen der Klägerin für den Schaden an ihrem BMW haftet.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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