Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Angeklagte hatte in Untersuchungshaft befunden und war wegen ihres Untergewichts als nicht mehr haftfähig entlassen worden. Der Angeklagte räumte ein, ab November 2018 aus ihrer Wohnung heraus kleinweise einen schwunghaften Handel mit zuvor auf Kommission für 10 Euro das Gramm erhaltenem Marihuana und Haschisch getrieben zu haben, tagsüber zum Grammpreis von 15, nachts von 18 Euro. Beim polizeilichen Zugriff wurden bei ihr 160 g Marihuana unter der Couch, 85 g auf der Couch, 5,9 g und 6,7 g auf der Couch in einer Toastbrot Dose, 2,37 g auf dem Boden vor dem Couchtisch, 16,31 g auf dem Couchtisch in einem Gefrierbeutel und 13,88 g auf der Kommode sichergestellt. Hiervon waren 50 g für den Eigenkonsum der Angeklagten bestimmt. 50 g verwahrte sie für einen Mitangeklagten, der jeweils größere Mengen (mind. fünfmal mind. 50 g) von ihr zum Weiterverkauf und Eigenkonsum bezogen hatte. Die aus Rumänien stammende Angeklagte gab an, unter einer Essstörung zu leiden, da der sie in ihrer frühen Kindheit schwer missbrauchende Vater sie als zu dick kritisiert habe. Sie sei im Kinderheim und über zehn Jahre in der Kinderpsychiatrie aufgewachsen, könne aufgrund nur kurzer Beschulung weder lesen noch schreiben. Sie habe im Alter von dreizehn Jahren mit dem Konsum von Cannabis und Kokain begonnen, habe 2003 aus eigener Kraft den Konsum von Kokain wieder beendet. Der Konsum helfe ihr, ihre Erinnerungen zu verdrängen. Sie stehe unter gesetzlicher Betreuung und verfüge über ein wöchentliches Taschengeld von 80 Euro.
Nach Auffassung des AG sei beim Mitangeklagten von einer gewerbsmäßigen Begehungsweise in den Fällen, in denen die nicht geringe Menge nicht erreicht war, auszugehen. Dies könne bei der Angeklagten aufgrund der eingeschränkten Intelligenzleistung und der besonderen Umstände nicht angenommen werden. Die Angeklagte war aufgrund der besonderen Umstände leicht zu beeinflussen und wurde von den übrigen Beteiligten erkennbar ausgenutzt, um eine sichere Örtlichkeit für Betäubungsmittelgeschäfte und Betäubungsmittelkonsum zu haben. Die Angeklagte ist nicht vorbelastet, ohne das Zutun der übrigen wäre nicht davon auszugehen, dass die Angeklagte überhaupt in der Lage gewesen wäre, Betäubungsmittelgeschäfte in diesem Umfang abzuschließen. Zugunsten der Angeklagten sprach ihr vollumfängliches Geständnis schon zu Beginn der Ermittlungen sowie die erlittene Untersuchungshaft unter den besonderen Umständen. Die Angeklagte hat angegeben, von wem sie die Betäubungsmittel erhalten hat, sodass auch eine Strafmilderung gemäß § 31 BtmG zu berücksichtigen ist.
Die Angeklagte ist nicht vorbelastet. Die Angeklagte wurde von den übrigen Angeklagten und den weiteren in der Wohnung befindlichen Drogenkonsumenten erkennbar ausgenutzt. Strafmildernd hat die Angeklagte ihr Einverständnis mit der formlosen Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel erklärt. Es handelte sich um eine weiche Droge, ein nicht unerheblicher Teil wurde sichergestellt und ist nicht in Umlauf geraten. Strafschärfend war die Vielzahl der Taten und die teils erheblichen Mengen zu berücksichtigen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.02.2021
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/aw)