21.11.2024
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Amtsgericht München Urteil06.03.2016

Taxiunternehmen wegen vorsätzlicher Perso­nen­be­för­derung ohne Genehmigung zu Geldbuße verurteiltGeschäftsführer des Unternehmens hätten Geschäfts­betrieb nicht ohne Prüfung der Zulässigkeit Geschäftspraxis aufrecht erhalten dürfen

Das Amtsgericht München hat ein Taxiunternehmen wegen vorsätzlicher Perso­nen­be­för­derung ohne Genehmigung zu einer Geldbuße von 12.800 Euro und die beiden Geschäftsführer des Unternehmens persönlich zu jeweils 2.750 Euro Geldbuße verurteilt.

Im zugrunde liegenden Streitfall bot ein Taxiunternehmen im gesamten Jahr 2014 über eine Smartphone-App Software (sogenannte "Mobile-App") die Möglichkeit an, Fahrzeuge privater Dritter als Taxi zu bestellen. Sobald von einem Nutzer der Mobile-App eine Fahrt angefragt und das gewünschte Fahrziel eingegeben worden ist, wurde der voraus­sichtliche Fahrpreis angezeigt. Bestätigte der Nutzer sodann die Fahrtbestellung, erhielt er eine Mitteilung über das Fahrzeug, den Fahrer, den Anfahrtsweg und die voraus­sichtliche Anfahrtszeit, soweit auch der Fahrer die Fahrt akzeptierte. Nach der Fahrt wurden dem Nutzer die gefahrenen Kilometer, die Fahrtzeit und die Aufschlüsselung des Fahrpreises in einer Rechnungsmail mitgeteilt.

Unternehmen besaß keine Genehmigung zur Perso­nen­be­för­derung gegen Entgelt

Das Unternehmen führte auf diese Weise im Juli und August 2014 insgesamt elf Taxifahrten durch, obwohl es keine Genehmigung zur Personenbeförderung gegen Entgelt hatte. Die für eine Genehmigung zuständige Verwal­tungs­behörde hatte das Unternehmen bereits im Juni 2014 darauf hingewiesen, dass erhebliche Bedenken bestehen, ob die Unter­neh­mens­strategie die Vorschriften des Perso­nen­be­för­de­rungs­ge­setztes einhält.

Geschäfts­be­ziehung besteht aus Sicht der App-Nutzer allein mit Taxiunternehmen und nicht mit jeweiligem Fahrer des Fahrzeugs

Das Amtsgericht München verurteilte die Firma, also das Unternehmen selbst als "Beförderer" im Sinne des § 1 Perso­nen­be­för­de­rungs­gesetz. Nach den Ausführungen des Gerichts trete zunächst die Firma gegenüber den Nutzern der Mobile-App als Vertrags­partnerin auf, sodass aus Sicht dieser Nutzer eine Geschäfts­be­ziehung allein mit der Firma und gerade nicht mit dem jeweiligen Fahrer des bestellten Fahrzeugs entstehe. Der jeweilige Fahrer oder das jeweilige Fahrzeug würden hierbei gerade nicht benannt oder in Bezug genommen. Außerdem habe die Firma für ihre Tätigkeit bei jeder Fahrt auch eine finanzielle Beteiligung von etwa einem Drittel des Umsatzes erhalten. Die gesamte Abrechnung sei über die Firma abgewickelt worden.

Unternehmen ist nicht lediglich Vermittlerin für Taxifahrten

Das Gericht folgte nicht der Argumentation der Firma, dass sie - anders als sogenannte Mitfahr­zen­tralen - lediglich eine Vermittlerin für Taxifahrten sei. Das Personenbeförderungsgesetz verstoße auch nicht gegen die gesetzlich garantierte Dienstleistungs- und/oder Nieder­las­sungs­freiheit.

Geschäfts­führern des Unternehmens hätten sich Probleme mit Perso­nen­be­för­de­rungs­gesetz offensichtlich aufdrängen müssen

Das Gericht führt aus, dass die Geschäftsführer vorsätzlich handelten. Sollten sie sich über die Rechtslage geirrt haben, sei der Irrtum vermeidbar gewesen. Der Firma und ihren Geschäfts­führern mussten sich die entsprechenden Probleme mit dem Perso­nen­be­för­de­rungs­gesetz mithin bereits im Juli 2014 ganz offensichtlich aufdrängen, ein etwaiges Vertrauen in eine vorangegangene rechtliche Auskunft wäre jedenfalls nachhaltig erschüttert gewesen. Es lägen hier jedoch auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Firma auf eine vorangegangene, zuverlässige, anderslautende anwaltliche oder sonstige rechtliche Beratung verlassen hätte und dies auch tatsächlich durfte. Die Firma und ihre Geschäftsführer hätten daher nicht ohne weitere Prüfung den Geschäfts­betrieb unverändert fortsetzen dürfen, so die Begründung des Gerichts.

Bei der Höhe der Geldbußen ging das Gericht von durch­schnitt­lichen wirtschaft­lichen Verhältnissen im Rahmen der weltweiten Betätigung der Firma aus.

Perso­nen­be­för­de­rungs­gesetz (PBefG) § 61 Ordnungs­wid­rig­keiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. Personen mit Straßenbahnen, O-bussen oder Kraftfahrzeugen ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Genehmigung oder einstweilige Erlaubnis befördert oder den Auflagen der Genehmigung oder einstweiligen Erlaubnis oder Auflagen in einer Entscheidung nach § 45 a Abs. 4 Satz 2 zuwiderhandelt;

(2) Die Ordnungs­wid­rigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 5 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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