Im zugrunde liegenden Streitfall bot ein Taxiunternehmen im gesamten Jahr 2014 über eine Smartphone-App Software (sogenannte "Mobile-App") die Möglichkeit an, Fahrzeuge privater Dritter als Taxi zu bestellen. Sobald von einem Nutzer der Mobile-App eine Fahrt angefragt und das gewünschte Fahrziel eingegeben worden ist, wurde der voraussichtliche Fahrpreis angezeigt. Bestätigte der Nutzer sodann die Fahrtbestellung, erhielt er eine Mitteilung über das Fahrzeug, den Fahrer, den Anfahrtsweg und die voraussichtliche Anfahrtszeit, soweit auch der Fahrer die Fahrt akzeptierte. Nach der Fahrt wurden dem Nutzer die gefahrenen Kilometer, die Fahrtzeit und die Aufschlüsselung des Fahrpreises in einer Rechnungsmail mitgeteilt.
Das Unternehmen führte auf diese Weise im Juli und August 2014 insgesamt elf Taxifahrten durch, obwohl es keine Genehmigung zur Personenbeförderung gegen Entgelt hatte. Die für eine Genehmigung zuständige Verwaltungsbehörde hatte das Unternehmen bereits im Juni 2014 darauf hingewiesen, dass erhebliche Bedenken bestehen, ob die Unternehmensstrategie die Vorschriften des Personenbeförderungsgesetztes einhält.
Das Amtsgericht München verurteilte die Firma, also das Unternehmen selbst als "Beförderer" im Sinne des § 1 Personenbeförderungsgesetz. Nach den Ausführungen des Gerichts trete zunächst die Firma gegenüber den Nutzern der Mobile-App als Vertragspartnerin auf, sodass aus Sicht dieser Nutzer eine Geschäftsbeziehung allein mit der Firma und gerade nicht mit dem jeweiligen Fahrer des bestellten Fahrzeugs entstehe. Der jeweilige Fahrer oder das jeweilige Fahrzeug würden hierbei gerade nicht benannt oder in Bezug genommen. Außerdem habe die Firma für ihre Tätigkeit bei jeder Fahrt auch eine finanzielle Beteiligung von etwa einem Drittel des Umsatzes erhalten. Die gesamte Abrechnung sei über die Firma abgewickelt worden.
Das Gericht folgte nicht der Argumentation der Firma, dass sie - anders als sogenannte Mitfahrzentralen - lediglich eine Vermittlerin für Taxifahrten sei. Das Personenbeförderungsgesetz verstoße auch nicht gegen die gesetzlich garantierte Dienstleistungs- und/oder Niederlassungsfreiheit.
Das Gericht führt aus, dass die Geschäftsführer vorsätzlich handelten. Sollten sie sich über die Rechtslage geirrt haben, sei der Irrtum vermeidbar gewesen. Der Firma und ihren Geschäftsführern mussten sich die entsprechenden Probleme mit dem Personenbeförderungsgesetz mithin bereits im Juli 2014 ganz offensichtlich aufdrängen, ein etwaiges Vertrauen in eine vorangegangene rechtliche Auskunft wäre jedenfalls nachhaltig erschüttert gewesen. Es lägen hier jedoch auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Firma auf eine vorangegangene, zuverlässige, anderslautende anwaltliche oder sonstige rechtliche Beratung verlassen hätte und dies auch tatsächlich durfte. Die Firma und ihre Geschäftsführer hätten daher nicht ohne weitere Prüfung den Geschäftsbetrieb unverändert fortsetzen dürfen, so die Begründung des Gerichts.
Bei der Höhe der Geldbußen ging das Gericht von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen im Rahmen der weltweiten Betätigung der Firma aus.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. Personen mit Straßenbahnen, O-bussen oder Kraftfahrzeugen ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Genehmigung oder einstweilige Erlaubnis befördert oder den Auflagen der Genehmigung oder einstweiligen Erlaubnis oder Auflagen in einer Entscheidung nach § 45 a Abs. 4 Satz 2 zuwiderhandelt;
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 5 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.06.2016
Quelle: Amtsgericht München/ra-online