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Dokument-Nr. 22064

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Verwaltungsgericht Mainz Beschluss05.01.2016

Mehrfach bestraftem Taxifahrer darf Personen­beförderungs­schein und Taxikonzession entzogen werdenNotwendige persönliche Zuverlässigkeit fehlt

Einem erheblich strafrechtlich verurteilten Taxifahrer darf die Fahrerlaubnis zur Perso­nen­be­för­derung und auch die Taxikonzession entzogen werden, weil er nicht mehr die Gewähr dafür bietet, der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht zu werden. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Mainz.

Der seit 2009 als Taxifahrer tätige Antragsteller ist mehrfach strafrechtlich auffällig geworden. Er wurde wegen Beleidigung und unerlaubtem Besitz eines nach dem Waffengesetz verbotenen Gegenstands und zuletzt wegen Wohnungs­ein­brüchen sowie vorsätzlicher Körper­ver­letzung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren (ausgesetzt zu einer dreijährigen Bewährung) verurteilt. Nach Bekanntwerden der Freiheitsstrafe hatte die Stadt Mainz dem Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung entzogen und die Taxikonzession widerrufen. Der Antragsteller suchte um vorläufigen Rechtsschutz nach. Das Verwal­tungs­gericht lehnte den Eilantrag hinsichtlich beider Genehmigungen ab.

Notwendige persönliche Zuverlässigkeit fehlt

Der Antragsteller biete nicht mehr die notwendige persönliche Zuverlässigkeit. Es bestehe die ernsthafte Befürchtung, dass er die besonderen Sorgfalts­pflichten, die ihm bei der Beförderung anvertrauter Personen obliegen, auch künftig missachten werde. Diese stütze sich insbesondere auf die Verurteilung wegen vorsätzlicher Körper­ver­letzung, nach der der Antragsteller bei einer Taxifahrt einem Fahrgast - nach Querelen zwischen ihnen - gegen den Körper getreten hatte, weshalb der Kunde auf den Straßenboden aufschlug und hierdurch schwere Kopfver­let­zungen mit andauernden Beein­träch­ti­gungen erlitt. Zwischen einem Taxifahrer und seinen Fahrgästen bestehe ein besonderes Vertrau­ens­ver­hältnis, das nicht nur ein sicheres Führen des Fahrzeugs, sondern auch die Sicherheit des Fahrgastes vor Straftaten und Belästigungen durch den Taxifahrer umfasse. Die Straftat der Körper­ver­letzung gebe Grund zur Sorge, dass der Antragsteller in Konfliktlagen, wie sie im Berufsalltag eines Taxifahrers häufig auftreten könnten, nicht situa­ti­o­ns­an­ge­messen zu reagieren vermöge.

Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Mainz (pm/pt)

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