21.11.2024
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Amtsgericht München Urteil16.05.2017

Geldauflage nach Unfall mit TodesfolgeEinhaltung der zulässigen Geschwindigkeit ist nicht immer genug

Wegen fahrlässiger Tötung wurde ein junger PKW-Fahrer zu einer Geldauflage von 1800 Euro und einem Monat Fahrverbot nach Jugend­s­trafrecht verurteilt. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

Im vorliegenden Fall fuhr der junge Mann mit dem PKW seines Vaters. Er befuhr die rechte der beiden Fahrspuren, auf der sich auch Straßen­bahn­schienen befinden, um der Straße weiter bergab zu folgen. Zur gleichen Zeit fuhr der spätere Geschädigte mit seinem Fahrrad am rechten Fahrbahnrand schräg rechts vor dem PKW in gleicher Fahrtrichtung. Er hatte eine Geschwindigkeit von 13 km/h. Der Geschädigte trug einen Fahrradhelm.

Keine Kontrolle über PKW auf regennasser Straßen­bahn­schiene

Der Verurteilte geriet in einer scharfen Rechtskurve auf der regennassen Straßen­bahn­schiene ins Schleudern und verlor die Kontrolle über sein Fahrzeug. Seine Geschwindigkeit betrug zu diesem Zeitpunkt 37 km/h bei einer zulässigen Höchst­ge­schwin­digkeit von 50 km/h. Das Fahrzeug drehte sich im Uhrzeigersinn um 180 Grad und traf dann mit der linken Fahrzeugseite die linke Körperseite des Radfahrers. Dieser wurde durch den Aufprall auf den Gehweg geschleudert und blieb dort bewusstlos liegen. Er hatte sich bei dem Sturz ein schweres Schädel-Hirntrauma zugezogen und verstarb aufgrund seiner Kopfver­let­zungen im Krankenhaus.

Geschwindigkeit von 37 km/h angesichts der Witte­rungs­ver­hältnisse überhöht

Ein Sachver­ständiger stellte fest, dass angesichts der Witte­rungs­ver­hältnisse und der Kurvenfahrt die Geschwindigkeit überhöht war und dies der junge Mann hätte erkennen müssen. Wäre er mit einer Geschwindigkeit von maximal 30 km/h gefahren, wäre es nicht zum Ausbrechen des Fahrzeugs gekommen.

PKW-Fahrer gibt Falsch­ein­schätzung zu

Der Verurteilte erklärte, dass er noch nicht so viel Erfahrung im Straßenverkehr habe, da er erst seit September 2014 den Führerschein besitze. In seinem Wohnort gäbe es keine Trambahn­schienen und er wäre erst ein paar Mal mit dem Auto nach München gefahren, weil er dort arbeite. Des weiteren erklärte er zum Geschehen, dass er den Fahrradfahrer gesehen habe und er versucht habe, langsam zu fahren. Er habe es jedoch falsch eingeschätzt.

Handlung des Angeklagten leicht fahrlässig

Das Gericht verurteilte den zur Tatzeit 19-Jährigen nach Jugend­s­trafrecht, weil Reife­ver­zö­ge­rungen nicht ausgeschlossen werden konnten. Zur Höhe der Ahndung stellte er fest, dass ganz besonders berücksichtigt werden muss, dass der Angeklagte lediglich leicht fahrlässig gehandelt hat. Er hat sich an sich regelkonform verhalten, indem er die zulässige Geschwindigkeit beachtet hat. Lediglich in der konkreten Situation wäre es erforderlich gewesen, die Geschwindigkeit weiter zu drosseln und sich an die Verkehrs- und Wetter­ver­hältnisse anzupassen. Aus erzieherischen Gründen wurden eine Geldauflage von einem Monatsgehalt und daneben "als Besin­nungs­funktion" ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Quelle: Amtsgericht München/ ra-online

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