21.11.2024
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Sie sehen eine stilisierte Weltkarte mit der Illustration eines Laptops, auf dem ein Paragraphenzeichen prangt.

Dokument-Nr. 16305

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Urteil09.01.2013Amtsgericht Menden4 C 409/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2013, 407Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2013, Seite: 407
  • ITRB 2013, 159Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB), Jahrgang: 2013, Seite: 159
  • NJW-Spezial 2014, 304 (Dieter Leuering und Daniel Rubner)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2014, Seite: 304, Entscheidungsbesprechung von Dieter Leuering und Daniel Rubner
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Amtsgericht Menden Urteil09.01.2013

Administrator einer Facebook-Gruppe kann jederzeit ausgeschlossen werdenFacebook-Gruppe stellt keine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, kein Verein sowie keine sonstige Perso­nen­ver­ei­nigung dar

Eine Gruppe bei Facebook stellt keine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, kein Verein und keine sonstige Perso­nen­ver­ei­nigung dar. Daher kann ein Administrator der Gruppe ohne weiteres ausgeschlossen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Menden hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde das Mitglied einer Facebook-Gruppe wegen angeblicher beleidigender Äußerungen gegenüber einem anderen Gruppenmitglied als Administrator ausgeschlossen. Dagegen wendete er sich mit einer einstweiligen Verfügung. Mit dieser begehrte er die Wiederzulassung als Administrator.

Anspruch auf Zulassung als Administrator bestand nicht

Für das Amtsgericht Menden war ein Anspruch auf Wiederzulassung als Administrator der Facebook-Gruppe nicht ersichtlich. Es habe zum einen keine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff BGB) vorgelegen. Denn Wesens­be­standteil einer solchen Gesellschaft sei, dass die Mitglieder vermögenswerte Leistungen zum Gesell­schaftszweck erbringen. Hier seien aber weder Mitglieds­beiträge noch sonstige vermögenswerte Leistungen erbracht worden. Zum anderen habe auch kein Verein (§§ 21 ff BGB) vorgelegen. Denn es habe an einem auf Dauer angelegten Zusammenschluss von Personen zur Verwirklichung eines gemeinsamen Zwecks mit körper­schaft­licher Verfassung gefehlt.

Gruppen­mit­glieder wollten keine Perso­nen­ver­ei­nigung bilden

Die Gruppen­mit­glieder haben sich nach Auffassung des Amtsgerichts ohne einen Rechts­bin­dungs­willen zur Gründung einer Perso­nen­ver­ei­nigung allein zum Zweck zusammen getan, ein gemeinsames politisches Ziel zu verfolgen. Ein solches Vorgehen habe sich lediglich als eine Ausprägung der persönlichen Freiheitsrechte (Art. 2 GG) sowie des Rechts auf freie Meinung­s­äu­ßerung (Art. 5 GG) dargestellt. Überspitzt formulierte das Gericht eine Facebook-Gruppe als "Kaffeeklatsch oder Kneipentreffen im Internet".

Quelle: Amtsgericht Menden, ra-online (vt/rb)

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