Dokument-Nr. 16305
Permalink https://urteile.news/
- CR 2013, 407Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2013, Seite: 407
- ITRB 2013, 159Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB), Jahrgang: 2013, Seite: 159
- NJW-Spezial 2014, 304 (Dieter Leuering und Daniel Rubner)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2014, Seite: 304, Entscheidungsbesprechung von Dieter Leuering und Daniel Rubner
Amtsgericht Menden Urteil09.01.2013
Administrator einer Facebook-Gruppe kann jederzeit ausgeschlossen werdenFacebook-Gruppe stellt keine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, kein Verein sowie keine sonstige Personenvereinigung dar
Eine Gruppe bei Facebook stellt keine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, kein Verein und keine sonstige Personenvereinigung dar. Daher kann ein Administrator der Gruppe ohne weiteres ausgeschlossen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Menden hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde das Mitglied einer Facebook-Gruppe wegen angeblicher beleidigender Äußerungen gegenüber einem anderen Gruppenmitglied als Administrator ausgeschlossen. Dagegen wendete er sich mit einer einstweiligen Verfügung. Mit dieser begehrte er die Wiederzulassung als Administrator.
Anspruch auf Zulassung als Administrator bestand nicht
Für das Amtsgericht Menden war ein Anspruch auf Wiederzulassung als Administrator der Facebook-Gruppe nicht ersichtlich. Es habe zum einen keine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff BGB) vorgelegen. Denn Wesensbestandteil einer solchen Gesellschaft sei, dass die Mitglieder vermögenswerte Leistungen zum Gesellschaftszweck erbringen. Hier seien aber weder Mitgliedsbeiträge noch sonstige vermögenswerte Leistungen erbracht worden. Zum anderen habe auch kein Verein (§§ 21 ff BGB) vorgelegen. Denn es habe an einem auf Dauer angelegten Zusammenschluss von Personen zur Verwirklichung eines gemeinsamen Zwecks mit körperschaftlicher Verfassung gefehlt.
Gruppenmitglieder wollten keine Personenvereinigung bilden
Die Gruppenmitglieder haben sich nach Auffassung des Amtsgerichts ohne einen Rechtsbindungswillen zur Gründung einer Personenvereinigung allein zum Zweck zusammen getan, ein gemeinsames politisches Ziel zu verfolgen. Ein solches Vorgehen habe sich lediglich als eine Ausprägung der persönlichen Freiheitsrechte (Art. 2 GG) sowie des Rechts auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 GG) dargestellt. Überspitzt formulierte das Gericht eine Facebook-Gruppe als "Kaffeeklatsch oder Kneipentreffen im Internet".
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.07.2013
Quelle: Amtsgericht Menden, ra-online (vt/rb)
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil16305
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.