Amtsgericht Lünen Urteil28.06.1993
Mögliche Einstandspflicht der Privathaftpflichtversicherung bei Beschädigung eines Fahrzeugs durch nach Beendigung des Beladungsvorgangs wegrollenden EinkaufswagenFehlender Fahrzeuggebrauch schloss Leistungspflicht der Kfz-Haftpflichtversicherung aus
Wird ein Fahrzeug dadurch beschädigt, dass nach der Beendigung des Beladevorgangs ein Einkaufswagen wegrollt, so muss dafür allenfalls die Privathaftpflichtversicherung einstehen. Die Kfz-Haftpflichtversicherung muss für den Schaden nicht aufkommen, da der Fahrzeugschaden nicht im Rahmen des Fahrzeuggebrauchs entstanden ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Lünen hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall räumte ein Fahrzeughalter nach Beendigung des Beladungsvorgangs die Einkäufe in seinem Kofferraum um. Während dessen rollte der leere Einkaufswagen aufgrund des abschüssigen Parkplatzes los und beschädigte ein anderes Fahrzeug. Nachfolgend bestand Streit darüber, ob dafür die Kfz-Haftpflichtversicherung einstehen muss.
Keine Leistungspflicht der Kfz-Haftpflichtversicherung
Das Amtsgericht Lünen entschied, dass die Kfz-Haftpflichtversicherung für den entstandenen Schaden am Fahrzeug nicht habe einstehen müssen. Denn der Schaden sei nicht während des Gebrauchs eines Fahrzeugs entstanden. Rollt ein Einkaufswagen nach vollständiger Entnahme der Ware und deren Verstauung bzw. Umräumung im Pkw los, so sei dies nicht mehr dem Gebrauch des Kfz zuzuordnen. Der vorliegende Fall sei vergleichbar mit dem Wegrollen eines Einkaufswagens nach Verschließen des Pkw oder dessen Entfernung vom Parkplatz.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.05.2014
Quelle: Amtsgericht Lünen, ra-online (zt/zfs 1994, 91/rb)