21.11.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 18160

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Urteil28.06.1993Amtsgericht Lünen8 C 132/93
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 1994, 26Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1994, Seite: 26
  • zfs 1994, 91Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 1994, Seite: 91
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Lünen Urteil28.06.1993

Mögliche Einstands­pflicht der Privat­haft­pflicht­versicherung bei Beschädigung eines Fahrzeugs durch nach Beendigung des Beladungs­vorgangs wegrollenden EinkaufswagenFehlender Fahrzeug­ge­brauch schloss Leistungs­pflicht der Kfz-Haft­pflicht­versicherung aus

Wird ein Fahrzeug dadurch beschädigt, dass nach der Beendigung des Beladevorgangs ein Einkaufswagen wegrollt, so muss dafür allenfalls die Privat­haft­pflicht­versicherung einstehen. Die Kfz-Haft­pflicht­versicherung muss für den Schaden nicht aufkommen, da der Fahrzeugschaden nicht im Rahmen des Fahrzeug­ge­brauchs entstanden ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Lünen hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall räumte ein Fahrzeughalter nach Beendigung des Beladungs­vorgangs die Einkäufe in seinem Kofferraum um. Während dessen rollte der leere Einkaufswagen aufgrund des abschüssigen Parkplatzes los und beschädigte ein anderes Fahrzeug. Nachfolgend bestand Streit darüber, ob dafür die Kfz-Haftpflicht­ver­si­cherung einstehen muss.

Keine Leistungs­pflicht der Kfz-Haftpflicht­ver­si­cherung

Das Amtsgericht Lünen entschied, dass die Kfz-Haftpflicht­ver­si­cherung für den entstandenen Schaden am Fahrzeug nicht habe einstehen müssen. Denn der Schaden sei nicht während des Gebrauchs eines Fahrzeugs entstanden. Rollt ein Einkaufswagen nach vollständiger Entnahme der Ware und deren Verstauung bzw. Umräumung im Pkw los, so sei dies nicht mehr dem Gebrauch des Kfz zuzuordnen. Der vorliegende Fall sei vergleichbar mit dem Wegrollen eines Einkaufswagens nach Verschließen des Pkw oder dessen Entfernung vom Parkplatz.

Quelle: Amtsgericht Lünen, ra-online (zt/zfs 1994, 91/rb)

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