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Dokument-Nr. 17002

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Amtsgericht Lüdinghausen Urteil31.10.1979

Mietminderung wegen Lärmbelästigung: Geräusch­empfindlich­keit der Wohnung nicht alleiniger Maßstab für Wohnungs­qualitätÜber­empfindlich­keiten von Mietern unbeachtlich/ Mit Hellhörigkeit ist zu rechnen

Eine Lärmbelästigung durch Nachbarn rechtfertigt regelmäßig eine Mietminderung. Hinsichtlich der Minderungsquote ist jedoch zu beachten, dass die Geräusch­empfindlich­keit einer Wohnung nicht alleiniger Maßstab der Wohnungs­qualität ist. Zudem sind Über­empfindlich­keiten eines Mieters unbeachtlich. Des Weiteren muss mit einer gewissen Hellhörigkeit gerechnet werden. Dies hat das Amtsgericht Lüdinghausen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund einer Lärmbelästigung durch Nachbarn minderten die Mieter einer Wohnung ihre Miete. Der Vermieter hielt die Belästigung hingegen für minimal und erkannte das Minderungsrecht nicht an. Er erhob daher Klage auf Zahlung der ausstehenden Miete.

Recht zur Mietminderung bestand

Das Amtsgericht Lüdinghausen hielt eine Mietminderung von 10 % für gerechtfertigt. Es gab in diesem Zusammenhang aber zu bedenken, dass die Qualität einer Mietwohnung nicht allein auf ihre Geräu­sch­emp­find­lichkeit, sondern auch noch auf einer ganzen Reihe von anderen Merkmalen beruht.

Geräu­sch­emp­find­lichkeit stark subjektiv

Des Weiteren führte das Amtsgericht aus, dass die Geräu­sch­emp­find­lichkeit stark von subjektiven Momenten abhänge. Daher müssen übermäßige Empfind­lich­keiten außer Betracht bleiben. Es sei zu beachten, dass eine gewisse Hellhörigkeit nach allgemeiner Erfahrung bei einer großen Zahl von Wohnungen vorhanden ist.

Quelle: Amtsgericht Lüdinghausen, ra-online (zt/WuM 1980, 52/rb)

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