21.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 23332

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Amtsgericht Lüdinghausen Urteil30.05.2016

Keine Anschna­ll­pflicht bei Befahren eines Kreisverkehrs in Schritt­geschwindig­keitGeltung des Ausnah­me­tat­be­stands des § 21 a Abs. 1 Nr. 3 StVO

Befährt ein Autofahrer einen Kreisverkehr mit Schritt­geschwindig­keit, so muss er sich nicht anschnallen. Denn in diesem Fall greift der Ausnah­me­tat­bestand des § 21 a Abs. 1 Nr. 3 StVO. Dies hat das Amtsgericht Lüdinghausen entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall fuhr ein Autofahrer von dem Parkplatz eines Restaurants in ein Kreisverkehr hinein, um unmittelbar nach diesem in 5-10 m Entfernung auf einen Parkstreifen zu parken, um eine Apotheke aufzusuchen. Dabei fuhr er mit Schrittgeschwindigkeit und war nicht angeschnallt. Ihm wurde deswegen vorgeworfen, eine Ordnungs­wid­rigkeit begangen zu haben.

Kein Verstoß gegen Anschna­ll­pflicht

Das Amtsgericht Lüdinghausen entschied zu Gunsten des Autofahrers. Er habe nicht gegen die Anschna­ll­pflicht des § 21 a Abs. 1 StVO verstoßen und daher keine Ordnungs­wid­rigkeit gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 20a StVO begangen.

Keine Gurtpflicht aufgrund Fahrt mit Schritt­ge­schwin­digkeit

Nach Ansicht des Amtsgerichts sei der Autofahrer gemäß § 21 a Abs. 1 Nr. 3 StVO von der Anschna­ll­pflicht befreit gewesen. Nach dieser Vorschrift gelte nämlich die Gurtpflicht bei Fahrten mit Schritt­ge­schwin­digkeit, wie Rückwärtsfahren oder Fahrten auf Parkplätzen, nicht. So habe der Fall hier gelegen. Dabei sei es unerheblich gewesen, dass sich der Autofahrer zur Tatzeit im fließenden Verkehr befand und im Kreisverkehr üblicherweise schneller als mit Schritt­ge­schwin­digkeit gefahren wird.

Quelle: Amtsgericht Lüdinghausen, ra-online (vt/rb)

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