Dokument-Nr. 31840
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- WuM 2022, 312Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2022, Seite: 312
- Landgericht Lübeck, , 14 S 22/22
- Zulässige fristlose Kündigung eines Mieters bei Androhung von Gewalt gegenüber Geschäftsführerin der HausverwaltungAmtsgericht Wedding, Urteil24.09.2014, 13 C 109/13
- Drohung mit Zerfleischung durch Pitbull rechtfertigt fristlose Kündigung des WohnungsmietersAmtsgericht Berlin-Charlottenburg , Urteil26.08.2021, 203 C 45/21
Amtsgericht Lübeck Urteil02.02.2022
Wiedergabe des Nahles-Zitats "dann hauen wir euch in die Fresse" stellt keine Bedrohung darVermieter kann Mietverhältnis nicht fristlos kündigen
Gibt ein Wohnungsmieter im Rahmen einer mietrechtlichen Auseinandersetzung das Nahles-Zitat "dann hauen wir euch in die Fresse" wieder, so stellt dies noch keine Bedrohung dar. Ein Recht zur fristlosen Kündigung gemäß § 543 Abs. 1 BGB besteht dann nicht. Dies hat das Amtsgericht Lübeck entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2018 war das Verhältnis der Parteien eines Mietvertrags über eine Wohnung in Lübeck wegen eines massiven Wasserschadens stark belastet. Im Rahmen der Auseinandersetzung sandte der Mieter an die Vermieterin ein Schreiben, in dem es unter anderem hieß: "Wir wollen von Ihnen nie mehr tel. belästigt werden, sonst machen wir es wie die Ministerin Nahles sagt: dann hauen wir euch in die Fresse.". Die Vermieterin wertete diese Äußerung als Bedrohung und kündigte das Mietverhältnis fristlos. Da der Mieter sich weigerte die Kündigung zu akzeptieren, erhob die Vermieterin Räumungsklage.
Kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung
Das Amtsgericht Lübeck entschied gegen die Vermieterin. Ihr stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu, da die fristlose Kündigung nicht wirksam sei. Eine Bedrohung liege nicht vor. Der Hinweis auf die Äußerung der ehemaligen Ministerin Nahles mache deutlich, dass lediglich auf deren provokativ formulierte Absicht Bezug genommen und nicht eine Tätlichkeit angekündigt werden sollte. Die Äußerung meine eine scharfe Gangart, aber keine tatsächliche Gewalt.
Äußerung liegt an der Grenze des Hinnehmbaren
Nach Auffassung des Amtsgerichts sei die Äußerung aber als grob und geschmacklos zu werten, wobei zu berücksichtigen sei, dass der Mieter sozial und sprachlich aus einfacheren Verhältnissen kommt. Die Äußerung liege insgesamt an der Grenze dessen, was sich ein Vermieter in der Auseinandersetzung mit seinem Mieter noch anhören lassen muss.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.06.2022
Quelle: Amtsgericht Lübeck, ra-online (zt/WuM 2022, 312/rb)
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