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- GE 2021, 1496Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2021, Seite: 1496
- Bedrohung des Hausmeisters rechtfertigt fristlose Kündigung des MietersAmtsgericht Köln, Urteil21.11.2014, 208 C 151/14
- Zulässige fristlose Kündigung eines Mieters bei Androhung von Gewalt gegenüber Geschäftsführerin der HausverwaltungAmtsgericht Wedding, Urteil24.09.2014, 13 C 109/13
- Wiedergabe des Nahles-Zitats "dann hauen wir euch in die Fresse" stellt keine Bedrohung darAmtsgericht Lübeck, Urteil02.02.2022, 24 C 2626/19
Amtsgericht Berlin-Charlottenburg Urteil26.08.2021
Drohung mit Zerfleischung durch Pitbull rechtfertigt fristlose Kündigung des WohnungsmietersKeine Notwendigkeit einer vorherigen Abmahnung
Droht ein Wohnungsmieter Mitarbeitern des Vermieters mit der Zerfleischung durch den Pitbull des Mieters, so rechtfertigt dies die fristlose Kündigung des Mieters. Eine vorherige Abmahnung ist nicht erforderlich. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2020 wollten die Mitarbeiter einer Wohnungsvermieterin in Berlin einzelnen Mietern im Haus Briefe zustellen. Daran wurden sie aber von einen der Mieter gehindert, der sich drohend vor der Tür des Hauses aufbaute und sagte: "verpisst euch" und "ich hole meinen Pitbull von oben, der zerfleischt euch". Aufgrund des Vorfalls kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis fristlos. Da sich der Mieter nachfolgend weigerte auszuziehen, erhob die Vermieterin Räumungsklage.
Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung
Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe nach § 546 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Die fristlose Kündigung sei gemäß § 543 Abs. 1 BGB begründet gewesen.
Strafbare Bedrohung rechtfertigt fristlose Kündigung
Aufgrund der nach § 241 StGB strafbaren Bedrohung des Mieters sei der Vermieterin ein Festhalten am Mietverhältnis unzumutbar, so das Amtsgericht. Eine vorherige Abmahnung sei nicht erforderlich gewesen. Der Mieter habe versucht, die Vermieterin an der Ausübung ihrer vertraglichen Rechte zu hindern und habe durch die Zugangsverhinderung Selbstjustiz verübt. Zudem habe er sich nicht entschuldigt. Es sei daher zu erwarten, dass der Mieter auch in Zukunft Mitarbeiter der Vermieter angreifen werde.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.02.2022
Quelle: Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, ra-online (vt/rb)
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