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Amtsgericht Leipzig Urteil24.05.2018

Unzulässige Umlage von Haus­reinigungs­kosten als Betriebskosten bei Pflicht des Mieters zur ReinigungVerletzung der Reini­gungs­pflicht durch Mieter begründet Schadens­ersatz­anspruch

Die Umlage von Haus­reinigungs­kosten als Betriebskosten ist unzulässig, wenn nach dem Mietvertrag bzw. der Hausordnung die Mieter zur Reinigung verpflichtet sind. Verletzt der Mieter die Reini­gungs­pflicht, kann der Vermieter eine Reinigungsfirma beauftragen und die dadurch entstandenen Kosten im Wege des Schaden­s­er­satzes geltend machen. Dies hat das Amtsgericht Leipzig entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall sollten die Mieter einer Wohnung nach der Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung für das Jahr 2016 die Kosten für die Hausreinigung tragen. Dies hielten die Mieter für unzulässig, da nach dem Mietvertrag und der Hausordnung ihnen die Hausreinigung oblag. Die Vermieterin hielt dies für unbeachtlich. Sie führte an, dass die Mieter ihrer Reini­gungs­pflicht im Jahr 2016 nicht nachgekommen seien. Die Vermieterin erhob schließlich Klage.

Unzulässige Umlage der Hausrei­ni­gungs­kosten als Betriebskosten

Das Amtsgericht Leipzig entschied gegen die Vermieterin. Die Kosten der Hausreinigung seien nicht umlagefähig, da der Vermieterin nicht die Reinigung des Objekts oblegen habe. Vielmehr seien dafür die Mieter zuständig gewesen. Obliege die Reinigung dem Mieter, könne der Vermieter die Kosten der Gebäudereinigung nicht als Betriebskosten auf den Mieter umlegen.

Anspruch auf Schadensersatz bei Verletzung der Reini­gungs­pflicht

Verletze der Mieter seine Reini­gungs­pflicht, so das Amtsgericht, so könne der Vermieter die Kosten einer anderweitigen Reinigung nur als Schadensersatz verlangen.

Quelle: Amtsgericht Leipzig, ra-online (zt/WuM 2018, 508/rb)

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