21.11.2024
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Dokument-Nr. 18843

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Urteil18.07.2014Amtsgericht Leipzig107 C 2154/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BRAK-Mitt 2014, 262Zeitschrift: BRAK-Mitteilungen (BRAK-Mitt), Jahrgang: 2014, Seite: 262
  • NJW-Spezial 2014, 511 (Christian Dahns)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2014, Seite: 511, Entscheidungsbesprechung von Christian Dahns
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Amtsgericht Leipzig Urteil18.07.2014

Einladung zur Fachtagung mittels E-Mail kann unzulässige Werbung darstellenUnzulässige Werbung per E-Mail für Fachver­an­staltung an Rechtsanwalt / Einmalige Zusendung einer Werbemail begründet Unter­lassungs­anspruch

Wird einem Rechtsanwalt ohne dessen Einwilligung per E-Mail eine Einladung zu einer Fachtagung zugesandt, so stellt dies eine unzulässige Werbung dar. Dem Anwalt steht daher ein Unter­lassungs­anspruch zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Leipzig hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2013 erhielt ein Rechtsanwalt per E-Mail eine Einladung zu einer Fachtagung zum Thema Patientenrecht. Der Anwalt sah darin eine unzulässige Werbung und erhob gegen den Veranstalter der Tagung Klage auf Unterlassung. Zudem verlangte er Auskunft darüber, woher der Veranstalter die E-Mail-Adresse entnommen hat. Der Veranstalter teilte dem Rechtsanwalt daraufhin mit, dass er die E-Mail-Adresse aus den veröf­fent­lichten Angaben im Internet erfahren hat. Den Unter­las­sungs­an­spruch wies er jedoch zurück. Seiner Meinung nach habe es sich bei der Einladungsmail nicht um eine Werbemail gehandelt. Zudem müsse der Anwalt angesichts seiner Fortbildungspflicht die Zusendung von Fortbil­dungs­mög­lich­keiten hinnehmen. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Anspruch auf Unterlassung bestand

Das Amtsgericht Leipzig bejahte zunächst einen Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 1004, 823 BGB. Denn die Werbung mittels E-Mail stelle eine unzulässige Belästigung dar, da sie die Aufmerksamkeit der Betroffenen in unzumutbarer Weise in Anspruch nehme. In diesem Zusammenhang sei zu beachten, dass ein Rechtsanwalt aus berufs­recht­lichen Gründen seine E-Mails sorgfältig lesen muss. Daher stelle bereits die einmalige Zusendung einer Werbemail einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und dem Persön­lich­keitsrecht der Betroffenen dar.

Einladungsmail stellte Werbemail dar

Die Einladungsmail des Veranstalters der Tagung habe nach Auffassung des Amtsgerichts Werbung dargestellt. Denn dadurch habe er beabsichtigt den Anwalt zur Teilnahme an der Tagung zu gewinnen. Die Mail habe daher dem Absatz seiner Dienst­leis­tungen gedient.

Keine Einwilligung des Rechtsanwalts

Der Rechtsanwalt habe zudem nicht in die Zusendung der Werbe-E-Mail eingewilligt, so das Amtsgericht. Insbesondere habe aufgrund der berufs­recht­lichen Fortbil­dungs­pflicht keine mutmaßliche Einwilligung vorgelegen. Denn jeder Rechtsanwalt könne selbst entscheiden, wie und auf welche Weise er sich fortbildet.

Kein Anspruch auf Auskunft

Das Amtsgericht verneinte jedoch einen Anspruch auf Auskunft. Zwar könne nach § 34 des Bundes­da­ten­schutz­ge­setzes jeder Betroffene Auskunft darüber verlangen, welche perso­nen­be­zogenen Daten über ihn bei einem Unternehmen vorliegen. Diese Auskunft habe der Veranstalter aber zum einen gegeben. Zum anderen sei das Bestehen eines Auskunfts­an­spruchs insofern zweifelhaft, da der Rechtsanwalt durch die öffentliche Bekanntmachung seiner E-Mail-Adresse auf seiner Internetseite einen Zugriff auf diese Daten ermöglicht. Dem Anwalt sei daher bekannt gewesen, woher der Veranstalter die E-Mail-Adresse kennt.

Quelle: Amtsgericht Leipzig, ra-online (vt/rb)

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