21.11.2024
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Amtsgericht Landstuhl Urteil30.09.1993

Unberechtigtes Parken eines Mieters auf Grundstück des Vermieters rechtfertigt keine KündigungKeine Verletzung mietver­trag­licher Pflichten, sondern von Eigen­tums­rechten

Parkt ein Mieter dauerhaft unberechtigt auf dem Grundstück des Vermieters, so rechtfertigt dies keine ordentliche Kündigung. Denn in einem solchen Verhalten ist keine Verletzung mietver­trag­licher Pflichten zu sehen, sondern eine Eigen­tums­s­törung. Der Vermieter muss sich daher mit Mitteln des Eigen­tums­schutzes zur Wehr setzen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Landstuhl hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall parkte die Mieterin einer Wohnung unberechtigt immer wieder ihr Fahrzeug auf dem Rasen vor dem Haus des Vermieters. Da die Mieterin nach erfolgter Abmahnung ihr Verhalten nicht änderte, kündigte der Vermieter das Mietverhältnis ordentlich. Die Mieterin akzeptierte die Kündigung aber nicht, so das der Fall vor Gericht landete.

Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung wegen Fehlen eines berechtigten Interesses

Das Amtsgericht Landstuhl entschied gegen den Vermieter. Diesem habe kein Recht zugestanden die Mieterin wegen ihres Verhaltens ordentlich zu kündigen. Ein Mietverhältnis über Wohnraum könne ein Vermieter nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses kündigen. Ein solches könne nach § 564 b Abs. 2 Nr. 1 BGB (neu: § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB) bestehen, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt.

Keine Verletzung mietver­trag­licher Pflichten

Nach Ansicht des Amtsgerichts sei bereits das Vorliegen einer Verletzung mietver­trag­licher Pflichten zu verneinen gewesen. Nutze nämlich ein Mieter rechtswidrig das Eigentum des Vermieters, welches nicht zur Mietsache gehört, liege keine vertragswidrige Nutzung der Mietsache vor. Vielmehr sei der Missbrauch des Eigentums des Vermieters etwas anderes als der vertragswidrige Gebrauch der gemieteten Sache.

Keine nicht unerhebliche Verletzung

Die Mieterin habe zudem nicht unerheblich gegen Pflichten verstoßen, so das Amtsgericht. Dies hätte vorausgesetzt, dass durch ihr Verhalten die Intensität eines vertrags­widrigen Gebrauchs oder einer Störung des Hausfriedens erreicht worden wäre. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Der Vermieter habe keinen über die Eigentumsstörung hinausgehenden Nachteil erlitten. Er hätte sich daher mit den Mitteln des Eigen­tums­schutzes zur Wehr setzen müssen.

Quelle: Amtsgericht Landstuhl, ra-online (zt/NJW-RR 1994, 205/rb)

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