Dokument-Nr. 34252
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- GE 2024, 596Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2024, Seite: 596
- Landgericht Berlin II, Urteil08.08.2023, 15 C 65/23
- Versperren der Zufahrt zum Mietobjekt über mehrere Wochen durch einen Lkw rechtfertigt fristlose Kündigung des Mietverhältnisses durch MieterOberlandesgericht Düsseldorf, Urteil08.03.2016, I-24 U 59/15
- Unberechtigtes Parken eines Mieters auf Grundstück des Vermieters rechtfertigt keine KündigungAmtsgericht Landstuhl, Urteil30.09.1993, 3 C 43/93
Landgericht Berlin II Urteil17.05.2024
Behinderung der Garagenzufahrt durch Falschparken rechtfertigt weder fristlose noch ordentliche Kündigung des MietverhältnissesParkverstoß als Eigentumsstörung
Behindert eines Mieter durch sein Falschparken die Garagenzufahrt, so rechtfertigt dies weder eine fristlose noch ordentliche Kündigung. In dem Parkverstoß ist eine Eigentumsstörung und keine Verletzung mietvertraglicher Pflichten zu sehen. Dies hat das Landgericht Berlin II entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter einer Wohnung in Berlin hatte mehrfach mit seinem Fahrzeug in der Zufahrt zur Garage der Vermieterin sowie des Grundstücks geparkt. Aufgrund der Breite der nebeneinanderliegenden Zufahrten war sowohl die Garage als auch das Grundstück noch erreichbar. Die Vermieterin kündigte dennoch das Mietverhältnis fristlos hilfsweise ordentlich und erhob schließlich Räumungsklage. Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieterin.
Kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung
Das Landgericht Berlin II bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu, da sowohl die fristlose als auch die ordentliche Kündigung unwirksam seien.
Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung
Eine fristlose Kündigung sei nach Ansicht des Landgerichts schon deshalb nicht berechtigt gewesen, da es an der grundsätzlich erforderlichen Abmahnung gefehlt habe. Zudem sei in dem Parken auf öffentlichem Straßenland vor der Einfahrt zur Garage und des Grundstücks kein derart erhebliches Fehlverhalten zu sehen, dass eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar wäre. Der Parkverstoß begründe eine Ordnungswidrigkeit und sei hinsichtlich der Schwere nicht vergleichbar mit gegen den Vermieter oder seinen Mitarbeitern gerichteten Straftaten wie etwa Beleidigungen oder tätliche Angriffe.
Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung
Die ordentliche Kündigung sei unbegründet, so das Landgericht, da keine Verletzung von mietvertraglichen Pflichten vorliege. Die Parteien haben ein Parkverbot gerade nicht zum Gegenstand des Mietvertrags gemacht. Der durch den Parkverstoß entstandene Nachteil liege in der Eigentumsstörung und nicht in einer Verletzung des Mietvertrags oder einer Störung des Hausfriedens. Die Klägerin sei daher als Eigentümerin der Garage und der Grundstückszufahrt darauf zu verweisen, gegen Falschparker mit dem umfassenden Schutz- und Abwehrrechten gemäß §§ 1004, 862 BGB vorzugehen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.08.2024
Quelle: Landgericht Berlin II, ra-online (zt/GE 2024, 596/rb)
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