21.11.2024
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Amtsgericht Königs Wusterhausen Urteil25.04.2023

Maßnahme zur Vermeidung einer Verspätung ist Versuch der Umbuchung auf Flüge einer anderen Flugge­sell­schaftFlugge­sell­schaft trifft dazu volle Darlegungs- und Beweislast

Eine Maßnahme zur Vermeidung einer Flugverspätung nach Art. 5 Abs. 3 der Fluggast­rechte­verordnung (VO) ist es, die Möglichkeit einer Umbuchung auf Flüge einer anderen Flugge­sell­schaft zu prüfen. Die Flugge­sell­schaft trifft dafür die volle Darlegungs- und Beweislast. Dies hat das Amtsgericht Königs Wusterhausen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2022 erreichte ein Flug von Berlin sein Ankunftsort Bergamo mit einer Verspätung von 4 Stunden und 45 Minuten. Die Flugge­sell­schaft wurde nachfolgend auf Zahlung einer Ausgleich­s­ent­schä­digung verklagt. Die Flugge­sell­schaft verteidigte sich gegen die Forderung damit, dass es ihr mit zumutbaren Aufwand nicht möglich gewesen sei, die Fluggäste mit eigenem Fluggerät oder durch einen Subcharter früher zu ihrem Reiseziel zu befördern.

Anspruch auf Ausgleichs­zahlung

Das Amtsgericht Königs Wusterhausen entschied zu Gunsten der Fluggäste. Diesen stehe ein Anspruch auf Ausgleichs­zahlung gemäß Art. 7 Abs. 1 VO zu. Die Beklagte habe nicht nachweisen können, dass sich die Verspätung auch dann nicht hätte vermeiden lassen bzw. wesentlich kürzer ausgefallen wäre, wenn sie alle ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen hätte.

Versuch der Umbuchung auf Flüge einer anderen Flugge­sell­schaft

Einer Flugge­sell­schaft obliege es grundsätzlich, so das Amtsgericht, im Rahmen zumutbarer Maßnahmen die Möglichkeit einer frühest­mög­lichen anderweitigen Beförderung der Fluggäste zu prüfen, sobald sich abzeichnet, dass ein Flug annulliert werden muss oder eine große Verspätung erleiden wird. Insoweit bestehe die Verpflichtung, die Beförderung der Fluggäste auf einem direkten oder indirekten Flug des eigenen oder eines anderen Luftfahrt­un­ter­nehmens zu prüfen. Diese Verpflichtung entfalle nicht, wenn von vornherein offensichtlich ist, dass aus Kapazi­täts­gründen nicht alle Passagiere umgebucht werden können.

Flugge­sell­schaft trifft volle Darlegungs- und Beweislast

Das Luftfahrt­un­ter­nehmen treffe die volle Vortrags- und Beweislast dafür, dass eine Umbuchung des Fluggastes nicht möglich gewesen ist bzw. nicht zu einer wesentlich früheren Ankunft des Fluggastes am Reiseziel geführt hätte. Diesen Anforderungen sei die Beklagte nicht nachgekommen. Ihr Vortrag enthalte keine Angaben dazu, ob die Flugstrecke direkt oder indirekt auch von anderen Luftfahrt­un­ter­nehmen bedient worden ist und wenn ja, ob und mit welchem Ergebnis die Beklagte Umbuchungs­mög­lich­keiten auf diese Flüge geprüft hat.

Quelle: Amtsgericht Königs Wusterhausen, ra-online (vt/rb)

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