21.11.2024
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Sie sehen ein Flugzeug am Himmel.

Dokument-Nr. 33415

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Urteil24.05.2023Amtsgericht Düsseldorf233 C 439/22
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • RRa 2023, 228Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2023, Seite: 228
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Amtsgericht Düsseldorf Urteil24.05.2023

Pflicht zur Umbuchung auf alternative Flugverbindung bezieht sich auch auf Verbindungen am FolgetagBefreiung von Ausgleichs­zahlung setzte Darlegung der Unmöglichkeit der Umbuchung auf Alternativ­verbindungen voraus

Wird ein Flug annulliert, so besteht für die Flugge­sell­schaft die Pflicht zur Prüfung der Möglichkeit der Umbuchung auf eine alternative Flugverbindung. Dies umfasst auch die Möglichkeit einer Verbindung am Folgetag. Will sich die Flugge­sell­schaft von einer Ausgleichs­zahlung nach Art. 7 der Fluggast­rechte­verordnung (VO) befreien, so muss sie darlegen, dass eine Umbuchung auf einer Alternativ­verbindung unmöglich war. Dies hat das Amtsgericht Düsseldorf entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2022 wollte ein Ehepaar von Düsseldorf nach Malaga fliegen. Der Flug sollte den Zielort um 9.15 Uhr erreichen. Die Flugge­sell­schaft annullierte den Flug einen Tag vorher und begründete dies mit einem Fluglot­sen­streik in Frankreich. Da die Flugge­sell­schaft dem Ehepaar keinen Alternativflug anbot, buchte die Reise­ver­an­stalterin einen am Folgetag, so dass sie Malaga am Folgetag um 16.25 Uhr erreichten. Sie klagten nach der Reise unter anderem auf Zahlung einer Ausgleichsleistung.

Anspruch auf Ausgleichs­zahlung

Das Amtsgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten der Kläger. Ihnen stehe ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 5 Abs. 1 c), Art. 7 Abs. 1 VO zu. Auf einen außer­ge­wöhn­lichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO könne sich die Beklagte nicht berufen. Denn sie habe nicht dargelegt, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Kläger mit einer geringeren Verspätung nach Malaga zu befördern.

Pauschale Behauptung zur fehlenden Alter­na­tiv­ver­bindung unzureichend

Soweit die Beklagte behauptet, am Flugtag haben keine Umbuchungs­mög­lich­keiten bestanden, hielt das Amtsgericht diesen Vortrag für zu pauschal. Die Beklagte habe vielmehr im Einzelnen darlegen müssen, welche Verbindungen es gegeben hat und weshalb eine Umbuchung jeweils nicht möglich gewesen sein soll. Zudem hätte auch geprüft werden müssen, ob es nicht am Folgetag eine frühere Verbindung gegeben hätte.

Quelle: Amtsgericht Düsseldorf, ra-online (zt/RRa 2023, 228/rb)

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