21.11.2024
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Dokument-Nr. 20573

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Urteil16.09.2014BundesgerichtshofX ZR 102/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2015, 74Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2015, Seite: 74
  • NJW-RR 2015, 111Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2015, Seite: 111
  • RRa 2015, 19Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2015, Seite: 19
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Rüsselsheim, Urteil16.11.2012, 3 C 1960/12
  • Landgericht Darmstadt, Urteil24.07.2013, 7 S 242/12
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil16.09.2014

Nach Vogelschlag: Flugge­sell­schaft muss alle zumutbaren Maßnahmen zur Verhinderung einer großen Verspätung aufgrund eines außer­ge­wöhn­lichen Umstands ergreifenFlugge­sell­schaft muss Art, Umfang und zeitlichen Ablauf der getroffenen Maßnahmen darlegen

Kommt es aufgrund eines außer­ge­wöhn­lichen Umstands (hier: Vogelschlag) zu einer Verspätung, so wird die Flugge­sell­schaft nur dann von ihrer Verpflichtung zur Ausgleichs­zahlung befreit, wenn sie alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um die Verspätung gering zu halten. Die Flugge­sell­schaft muss zudem Art, Umfang und zeitlichen Ablauf der getroffen Maßnahmen darlegen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2011 geriet in Hamburg während des Startvorgangs ein Flugzeug in einen Vogelschwarm. Dadurch wurde ein Triebwerk beschädigt und das Flugzeug musste notlanden. Da die Flugge­sell­schaft zunächst ein Ersatzflugzeug beschaffen musste, erreichten die Flugpassagiere mit einer Verspätung von neun Stunden ihren Zielort in Ägypten. Einer der Flugpassagiere klagte aufgrund dessen auf Ausgleichs­zah­lungen nach der FluggastVO.

Amtsgericht und Landgericht wiesen Klage auf Ausgleichs­zah­lungen ab

Sowohl das Amtsgericht Rüsselsheim als auch das Landgericht Darmstadt wiesen die Klage auf Ausgleichs­zah­lungen ab. Das Landgericht begründete seine Entscheidung damit, dass die durch den Vogelschwarm und den Trieb­werks­ausfall begründete Notlandung einen außer­ge­wöhn­lichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 FluggastVO darstellte. Eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 FluggastVO sei daher ausgeschlossen gewesen. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Revision ein.

Bundes­ge­richtshof bejahte grundsätzlich Vorliegen eines außer­ge­wöhn­lichen Umstands bei durch Vogelschwarm bedingter Notlandung

Der Bundes­ge­richtshof führte zum Fall zunächst aus, dass ein durch einen Vogelschwarm verursachter Trieb­werks­ausfall und der dadurch bedingten Notlandung einen außer­ge­wöhn­lichen Umstand darstellen könne.

Flugge­sell­schaft muss zumutbare Maßnahmen zur Verhinderung der Verspätung vornehmen

Der Bundes­ge­richtshof verlangte jedoch zusätzlich, dass die Flugge­sell­schaft trotz Ergreifen aller möglichen und zumutbaren Maßnahmen die große Verspätung nicht verhindern konnte oder sie auch nicht hätte verhindern können. Erst wenn die Flugge­sell­schaft alle zumutbaren Maßnahmen zur Verhinderung der Verspätung getroffen hat, könne daher von einem außer­ge­wöhn­lichen Umstand ausgegangen werden. Unter welchen Umständen dies der Fall ist, richte sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Flugge­sell­schaft muss Art, Umfang und zeitlichen Ablauf der getroffen Maßnahmen darlegen

Um prüfen zu können, ob die Flugge­sell­schaft alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um eine große Verspätung zu vermeiden, müsse sie nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs Art, Umfang und zeitlichen Ablauf der getroffenen Maßnahmen darlegen. Ob die Flugge­sell­schaft dieser Darle­gungs­pflicht nachgekommen ist, habe sich aus der Entscheidung des Landgerichts nicht feststellen lassen. Aus dem Urteil habe sich nicht entnehmen lassen, welche konkreten Anstrengungen die Flugge­sell­schaft unternommen hatte.

Aufhebung des Urteiles und Zurückweisung des Falls

Der Bundes­ge­richtshof hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf und wies den Rechtsstreit zur Neuverhandlung zurück.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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