Dokument-Nr. 15823
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- ZMR 2011, 886Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2011, Seite: 886
- Blumentöpfe, Blumenschmuck und üppige Dekorationen im Treppenhaus und auf Gemeinschaftsflächen sind nicht erlaubtAmtsgericht Münster, Urteil31.07.2008, 38 C 1858/08
- Treppenhaus-Schrank: Mieterin muss Schrank im Hausflur nach 30 Jahren nicht entfernenAmtsgericht Köln, Urteil15.02.2001, 222 C 426/00
- Abstellen von Gegenständen im Treppenhaus rechtfertigt keine fristlose KündigungAmtsgericht Köln, Urteil15.04.1983, 221 C 503/82
Amtsgericht Köln Urteil15.07.2011
Eigenmächtig im Treppenhaus aufgehängtes Bild muss vom Mieter beseitigt werdenGenehmigungspflichtige Sondernutzung liegt vor
Hängt ein Mieter ohne vorherige Zustimmung des Vermieters ein Bild im Treppenhaus des Wohnhauses auf, so kann der Vermieter die Beseitigung des Bildes verlangen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Mieterin einer Wohnung hängte ein Bild im Treppenhaus des Wohnhauses auf. Die Vermieterin meinte, dass dazu ihre Zustimmung erforderlich gewesen wäre und klagte auf Beseitigung des Bildes.
Vermieter konnte Beseitigung des Bildes verlangen
Das Amtsgericht Köln entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr habe ein Anspruch auf Beseitigung und Nichtwiederanbringung des Bildes zugestanden. Denn eine solche Anbringung stelle eine Sondernutzung von nicht mitgemieteten Räumen dar und habe daher von der Vermieterin genehmigt werden müssen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.05.2013
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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