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Dokument-Nr. 16666

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Urteil26.01.1996Amtsgericht Köln218 C 131/95
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1996, 756Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1996, Seite: 756
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Köln Urteil26.01.1996

Kein Anspruch des Vermieters auf Herausgabe des Schlüssels zum vermieteten GartenRecht auf ungehinderten Zutritt nur aufgrund besonderer Absprache

Hat der Vermieter sein Haus mitsamt dem Garten vermietet, hat er keinen Anspruch auf Herausgabe eines Garten­sch­lüssels. Ein Recht auf ungehinderten Zugang kann sich nur aus einer gesonderten Absprache zwischen Vermieter und Mieter ergeben. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln hervor.

Im zugrunde liegenden Fall wurde ein Haus mitsamt dem Garten vermietet. Der Vermieter erhielt jedoch die Erlaubnis den Garten mit zu nutzen. Nachdem der Vermieter verstarb, verlangten der neue Vermieter ebenso ein Zugangsrecht zum Garten. Da sich die Mieter weigerten dem nachzukommen, erhob der neue Vermieter Klage.

Anspruch auf Zugang zum Garten bestand nicht

Das Amtsgericht Köln entschied gegen den Vermieter. Diesem habe kein Anspruch auf ungehinderten Zutritt zum Garten und daher auch keinen Anspruch auf Aushändigung eines Schlüssels zum Gartentor gehabt. Denn alleinige Nutzungs­be­rechtigte des Gartens seien die Mieter gewesen. Ein Mitbe­nut­zungsrecht des neuen Vermieters könne nur im Fall einer gesonderten Absprache angenommen werden. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen. Die Berechtigung des alten Vermieters sei mit dessen Tod erloschen und sei nicht automatisch auf den neuen Vermieter übergegangen.

Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (zt/WuM 1996, 756/rb)

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