Amtsgericht Köln Urteil24.04.1995
Fehlende Warmwasserversorgung zwischen 22 und 7 Uhr rechtfertigt Mietminderung von 7,5 %Warmwasser (40-50 °C) muss jederzeit verfügbar sein
Steht einem Mieter in der Zeit von 22 bis 7 Uhr nur Kaltwasser zur Verfügung, stellt dies einen Mangel der Mietsache dar. Der Mieter ist dann berechtigt seine Miete um 7,5 % zu mindern. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln hervor.
Im zugrunde liegenden Fall regelte eine Klausel im Mietvertrag, dass eine Warmwasserversorgung von mindestens 40° C nur in der Zeit von 7 bis 22 Uhr besteht. In der übrigen Zeit stand nur Kaltwasser zur Verfügung. Da die Söhne einer Mieterin jedoch schon früher als 7 Uhr auf Warmwasser angewiesen waren, da sie bereits um 4 bzw. 5 Uhr aufstanden, minderte die Mieterin ihre Miete. Da der Vermieter dies nicht akzeptierte, erhob er Klage auf Zahlung der ausstehenden Miete.
Recht zur Mietminderung bestand
Das Amtsgericht Köln entschied gegen den Vermieter. Denn die Mieterin sei berechtigt gewesen, ihre Miete um 7,5 % zu mindern. Bei einer mangelhaften Versorgung mit Warmwasser in der Zeit von 22 bis 7 Uhr handle es sich um einen Mangel der Mietsache. Eine Warmwasserversorgungsanlage müsse nämlich das ganze Jahr rund um die Uhr in Betrieb sein (vgl. AG München, WuM 1987, 382).
Klausel im Mietvertrag war unwirksam
Die Klausel im Mietvertrag sei nach Ansicht des Amtsgerichts nach § 9 AGBG (neu: § 307 BGB) unwirksam gewesen. Denn diese Regelung habe der grundsätzlichen Verpflichtung des Vermieters, ständig ausreichend warmes Wasser (mind. 40-50 °C) bereitzuhalten, widersprochen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.09.2013
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (zt/WuM 1996, 701/rb)