18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 16506

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Urteil24.04.1995Amtsgericht Köln206 C 251/94
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1996, 701Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1996, Seite: 701
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Amtsgericht Köln Urteil24.04.1995

Fehlende Warmwasser­versorgung zwischen 22 und 7 Uhr rechtfertigt Mietminderung von 7,5 %Warmwasser (40-50 °C) muss jederzeit verfügbar sein

Steht einem Mieter in der Zeit von 22 bis 7 Uhr nur Kaltwasser zur Verfügung, stellt dies einen Mangel der Mietsache dar. Der Mieter ist dann berechtigt seine Miete um 7,5 % zu mindern. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln hervor.

Im zugrunde liegenden Fall regelte eine Klausel im Mietvertrag, dass eine Warmwasserversorgung von mindestens 40° C nur in der Zeit von 7 bis 22 Uhr besteht. In der übrigen Zeit stand nur Kaltwasser zur Verfügung. Da die Söhne einer Mieterin jedoch schon früher als 7 Uhr auf Warmwasser angewiesen waren, da sie bereits um 4 bzw. 5 Uhr aufstanden, minderte die Mieterin ihre Miete. Da der Vermieter dies nicht akzeptierte, erhob er Klage auf Zahlung der ausstehenden Miete.

Recht zur Mietminderung bestand

Das Amtsgericht Köln entschied gegen den Vermieter. Denn die Mieterin sei berechtigt gewesen, ihre Miete um 7,5 % zu mindern. Bei einer mangelhaften Versorgung mit Warmwasser in der Zeit von 22 bis 7 Uhr handle es sich um einen Mangel der Mietsache. Eine Warmwas­ser­ver­sor­gungs­anlage müsse nämlich das ganze Jahr rund um die Uhr in Betrieb sein (vgl. AG München, WuM 1987, 382).

Klausel im Mietvertrag war unwirksam

Die Klausel im Mietvertrag sei nach Ansicht des Amtsgerichts nach § 9 AGBG (neu: § 307 BGB) unwirksam gewesen. Denn diese Regelung habe der grundsätzlichen Verpflichtung des Vermieters, ständig ausreichend warmes Wasser (mind. 40-50 °C) bereitzuhalten, widersprochen.

Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (zt/WuM 1996, 701/rb)

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