18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 14596

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Urteil26.10.2011Amtsgericht München463 C 4744/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • IMR 2013, 59Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2013, Seite: 59
  • WuM 2012, 668Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2012, Seite: 668
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ergänzende Informationen

Amtsgericht München Urteil26.10.2011

Badewasser muss in zumutbarem Zeitraum 41 Grad erreichen könnenVermieter muss für Mietwohnung ausreichend dimensionierte Gastherme zur Verfügung zu stellen

Ein Vermieter hat eine ausreichend dimensionierte Gastherme zur Verfügung zu stellen, die eine Badewanne in einem zumutbaren Zeitraum mit mindestens 41 Grad heißem Wasser befüllt. 42 Minuten sind dafür zu lang, der Mieter muss sich auch nicht auf eine niedrigere Badetemperatur (hier 37 Grad) einlassen. Dies entschied das Amtsgericht München.

Im zugrunde liegenden Fall war in der Wohnung eines Münchner Mieters zur Warmwas­ser­be­reitung für Bad und Küche eine Gaswas­ser­heizung installiert. Diese fiel Ende 2010 wegen eines Defektes aus. Der Vermieter baute daraufhin ein neues Warmwas­ser­be­rei­tungsgerät ein. Kurze Zeit danach meldete sich der Mieter und bemängelte, dass die neue Warmwas­ser­therme völlig unzureichend sei. Es dauere sehr lange, bis sich die Badewanne fülle. Zudem werde das Wasser auch nicht ausreichend warm. Das Gerät sei allenfalls als Unter­tisch­batterie für ein Handwaschbecken geeignet.

Vermieter hält Wasser­tem­peratur von 37 Grad für ausreichend

Eine Wasser­tem­peratur von rund 37 Grad sei genug, entgegnete der Vermieter. Bei höheren Wasser­tem­pe­raturen würden Herz und Kreislauf überlastet und die Haut trockene aus. Außerdem sei die Therme für den Gebrauch des Mieters ausreichend.

Warmwas­ser­therme muss ausreichend dimensioniert sein

Der Mieter erhob daraufhin Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin verurteilte den Vermieter dazu, die in der Wohnung installierte Warmwas­ser­therme durch eine andere mit ausreichender Dimensionierung zu ersetzen.

Wartezeit von circa 42 Minuten zum Befüllen der Badewanne für Mieter nicht zumutbar

Der Vermieter habe die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen. Dazu gehöre auch die Bereitstellung einer ausreichend dimensionierten Gastherme. Die in der Wohnung installierte Therme benötige aber nach dem Gutachten des beauftragten Gerichts­sach­ver­ständigen für die Befüllung der Badewanne mit 45 Grad warmen Wasser circa 42 Minuten. Damit dauere dieser Vorgang zu lange. Es sei dem Mieter nicht zumutbar, 42 Minuten zu warten, zumal das Badewasser während des Befüllvorgangs schon wieder abkühle. Der Meinung des Vermieters, eine niedrigere Badetemperatur sei empfohlen und ausreichend, folge das Gericht nicht. Dieses sehe aus eigener Erfahrung eine Temperatur von mindestens 41 Grad für ein angenehmes Baden als erforderlich an.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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