Amtsgericht Köln Urteil04.01.1978
Lärm außerhalb der Wohnung berechtigt zu einer MietminderungEbenso Vorhandensein von kriminellen Nachbarn
Dringt Lärm von außen in die Wohnung ein und besteht die Befürchtung Opfer krimineller Handlungen durch die Nachbarn zu werden, ist der Mieter zur Minderung seiner Miete berechtigt. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Osnabrück hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Mieter einer Wohnung minderte seine Miete wegen der oben genannten Mängel. Der Vermieter akzeptierte dies nicht und klagte auf Zahlung der rückständigen Miete.
Minderungsrecht bestand
Das Amtsgericht Osnabrück entschied zu Gunsten des Mieters. Diesem habe ein Minderungsrecht wegen der genannten Mängel zugestanden. Das Gericht hielt eine Minderung von 25 % für angemessen. Auf ein Verschulden des Vermieters sei es nicht angekommen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.01.2013
Quelle: Amtsgericht Osnabrück, ra-online (zt/WuM 1980, 17/rb)