18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen einen Schreibtisch mit einem Tablet, einer Kaffeetasse und einem Urteil.
ergänzende Informationen

Amtsgericht Köln Urteil17.06.2014

Anspruch auf Entschädigung bei Weigerung der Vermietung einer Hochzeits­lo­cation an schwules PaarVerstoß gegen das Benach­teiligungs­verbot aus § 19 Abs. 1 des Allgemeinen Gleich­behandlungs­gesetzes

Weigert sich der Vermieter einer Hochzeits­lo­cation die Location an ein schwules Paar zu vermieten, weil seine Mutter etwas gegen Homosexuelle hat, so liegt darin ein Verstoß gegen das Benach­teiligungs­verbot aus § 19 Abs. 1 des Allgemeinen Gleich­behandlungs­gesetzes (AGG). In einem solchen Fall besteht nach § 21 Abs. 2 Satz 3 AGG Anspruch auf eine Entschädigung. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein schwules Paar beabsichtigte im August 2013 eine eingetragene Leben­s­part­ner­schaft einzugehen. Für die Feierlichkeiten wollte es eine Villa anmieten, die laut der Internetpräsenz für verschiedene Veranstaltungen, wie etwa Hochzeitsfeiern, zur Verfügung gestellt wird. Bei Hochzeitsfeiern wird die Villa in der Regel für drei Tage an das Hochzeitspaar vermietet. In dieser Zeit zieht der Vermieter aus der Villa aus und überlässt sein Schlafzimmer dem Paar. Auf dem Grundstück verbleiben jedoch seine Mutter, die zugleich Eigentümerin des Grundstücks ist, und seine beiden Söhne. Nachdem der Vermieter nach einiger E-Mail-Korrespondenz erfuhr, dass es sich um eine gleichgeschlechtliche Hochzeitsfeier handelt, lehnte er eine Vermietung auf Verweis der konservativen Einstellung seiner Mutter ab. Das schwule Paar sah darin eine unzulässige Diskriminierung und erhob daher Klage auf Zahlung einer Entschädigung.

Anspruch auf Entschädigung wegen Verstoß gegen Benach­tei­li­gungs­verbot bestand

Das Amtsgericht Köln entschied zu Gunsten des schwulen Paares. Dem Paar habe ein Anspruch auf Entschädigung nach § 21 Abs. 2 Satz 3 AGG zugestanden. Denn dadurch, dass der Vermieter wegen der gleich­ge­schlecht­lichen Partnerschaft eine Vermietung der Villa ablehnte, habe er gegen das Benachteiligungsverbot aus § 19 Abs. 1 AGG verstoßen. Danach sei eine Benachteiligung bei Mietver­hält­nissen, die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen und bei welchen das Ansehen der Person, wie etwa seine Homosexualität, nach Art des Mietver­hält­nisses eine nachrangige Bedeutung hat, unzulässig. Dies sei hier der Fall gewesen.

Umstand der Gleich­ge­schlecht­lichkeit hat untergeordnete Rolle gespielt

Nach Auffassung des Amtsgerichts habe die Gleich­ge­schlecht­lichkeit des Paares eine untergeordnete Rolle gespielt. Dies habe sich daraus ergeben, dass laut der Internetpräsenz die Villa für eine Vielzahl von Veranstaltungen, wie etwa Hochzeitsfeiern, genutzt wird. Dabei sei mit einer Kapazität von 100 bis 150 Personen geworben worden. Bei einer solchen Größenordnung habe der Vermieter keinen Einfluss und keine Kontroll­mög­lichkeit dahingehend, welche Personen sich im Laufe der Feier auf dem Grundstück befinden.

Entschädigung von 750 EUR pro Person angemessen

Das Amtsgericht hielt eine Entschädigung von 750 EUR pro Person für erforderlich und angemessen. Es berücksichtigte dabei, dass angesichts der Wichtigkeit und der Emotionen einer Hochzeit die Absage der Feier besonders schwer wiegte und nachhaltig war. Andererseits habe es sich um einen erstmaligen Verstoß gehandelt. Ein wiederholtes oder hartnäckiges Verhalten habe nicht vorgelegen.

Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (vt/rb)

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil19140

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI