Dokument-Nr. 26791
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- NJW-RR 2017, 185Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 185
Amtsgericht Köln Urteil27.06.2016
Reiseveranstalter haftet nicht für Diebstahl des ZimmersafesBestimmte Art der Safebefestigung wird regelmäßig nicht geschuldet
Wird aus dem Hotelzimmer der Safe gestohlen, so haftet dafür nicht der Reiseveranstalter. Er schuldet regelmäßig keine bestimmte Art der Safebefestigung, so dass eine Befestigung des Safes mittels Schrauben an der Rückwand eines Schranks in der Regel keinen Reisemangel darstellt. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Frau hatte für sich und ihren Ehemann für September 2015 einen Urlaub in Hurghada (Ägypten) gebucht. Während des Urlaubs wurde der komplette Safe aus einem Schrank des Hotelzimmers gestohlen. Der Safe war mit zwei Schrauben an der Rückwand des Schrankes befestigt. In dem Safe befanden sich neben den Reisepässen auch mehrere Wertgegenstände. Insgesamt entstand ein Schaden in Höhe von fast 3.000 EUR. Die Frau klagte daher nach der Rückkehr nach Deutschland gegen die Reiseveranstalterin auf Zahlung von Schadensersatz. Sie warf der Reiseveranstalterin eine unzureichende Befestigung des Safes vor. Zumindest hätte sie über die Art der Befestigung informieren müssen.
Kein Anspruch auf Schadensersatz
Das Amtsgericht Köln entschied gegen die Klägerin. Ihr stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Weder habe die Safebefestigung einen Reisemangel dargestellt noch habe die Beklagte über die Art der Befestigung informieren müssen.
Bestimmte Art der Safebefestigung war nicht geschuldet
Nach Auffassung des Amtsgerichts habe die Art der Safebefestigung keinen Reisemangel dargestellt, weil eine bestimmte Art der Befestigung nicht geschuldet gewesen sei. Nach dem Reisevertrag habe die Beklagte einen Zimmersafe zur Verfügung stellen müssen. Da der Safe nicht weiter beschrieben wurde, sei eine Leistung mittlerer Art und Güte nach der objektiven Anschauung eines Durchschnittsreisenden geschuldet gewesen. Bei einem Safe in einem Hotelzimmer dürfe der Reisende allenfalls einen Möbeltresor erwarten, der in oder auf ein Möbelstück gestellt werde und zur Aufbewahrung von Wertgegenständen geeignet sei. Eine bestimmte Sicherungsstufe des Tresors selbst lasse sich in einer solchen Angabe genauso wenig entnehmen wie eine bestimmte Befestigungsart. Ein Reisender könne insbesondere nicht erwarten, dass ein solcher Tresor so konstruiert bzw. auf- oder angebaut sei, dass er auch unter Gewaltanwendung bzw. dem Einsatz von Werkzeugen nicht entfernt werden könne.
Verlust der Wertgegenstände nicht Reiseveranstalterin zuzurechnen
Selbst wenn die Art der Safebefestigung einen Reisemangel dargestellt hätte, so das Amtsgericht, hafte die Beklagte nicht für den Diebstahl. Denn der Verlust der Wertgegenstände sei dem Dieb und nicht der Beklagten zuzurechnen. Das schadensstiftende Ereignis sei nicht die Befestigungsart, sondern der vorsätzliche Diebstahl gewesen. Dafür hafte ein Reiseveranstalter regelmäßig nicht.
Keine Informationspflicht über Art der Safebefestigung
Aus der fehlenden Information der Beklagten über die Art der Safebefestigung ergebe sich nach Ansicht des Amtsgerichts ebenfalls keinen Reisemangel. Denn eine entsprechende Informationspflicht habe nicht bestanden. Über eine allgemeine Diebstahlsgefahr müsse der Reiseveranstalter nicht informieren. Diebstähle gehören zum allgemeinen und jedem bekannten Lebensrisiko. Dies gelte auch für die Gefahr von Hoteldiebstählen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.12.2018
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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