23.11.2024
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Dokument-Nr. 26791

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Urteil27.06.2016Amtsgericht Köln142 C 63/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2017, 185Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 185
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Amtsgericht Köln Urteil27.06.2016

Reise­ver­an­stalter haftet nicht für Diebstahl des ZimmersafesBestimmte Art der Safebefestigung wird regelmäßig nicht geschuldet

Wird aus dem Hotelzimmer der Safe gestohlen, so haftet dafür nicht der Reise­ver­an­stalter. Er schuldet regelmäßig keine bestimmte Art der Safebefestigung, so dass eine Befestigung des Safes mittels Schrauben an der Rückwand eines Schranks in der Regel keinen Reisemangel darstellt. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Frau hatte für sich und ihren Ehemann für September 2015 einen Urlaub in Hurghada (Ägypten) gebucht. Während des Urlaubs wurde der komplette Safe aus einem Schrank des Hotelzimmers gestohlen. Der Safe war mit zwei Schrauben an der Rückwand des Schrankes befestigt. In dem Safe befanden sich neben den Reisepässen auch mehrere Wertgegenstände. Insgesamt entstand ein Schaden in Höhe von fast 3.000 EUR. Die Frau klagte daher nach der Rückkehr nach Deutschland gegen die Reise­ver­an­stalterin auf Zahlung von Schadensersatz. Sie warf der Reise­ver­an­stalterin eine unzureichende Befestigung des Safes vor. Zumindest hätte sie über die Art der Befestigung informieren müssen.

Kein Anspruch auf Schadensersatz

Das Amtsgericht Köln entschied gegen die Klägerin. Ihr stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Weder habe die Safebefestigung einen Reisemangel dargestellt noch habe die Beklagte über die Art der Befestigung informieren müssen.

Bestimmte Art der Safebefestigung war nicht geschuldet

Nach Auffassung des Amtsgerichts habe die Art der Safebefestigung keinen Reisemangel dargestellt, weil eine bestimmte Art der Befestigung nicht geschuldet gewesen sei. Nach dem Reisevertrag habe die Beklagte einen Zimmersafe zur Verfügung stellen müssen. Da der Safe nicht weiter beschrieben wurde, sei eine Leistung mittlerer Art und Güte nach der objektiven Anschauung eines Durch­schnitts­rei­senden geschuldet gewesen. Bei einem Safe in einem Hotelzimmer dürfe der Reisende allenfalls einen Möbeltresor erwarten, der in oder auf ein Möbelstück gestellt werde und zur Aufbewahrung von Wertge­gen­ständen geeignet sei. Eine bestimmte Sicherungsstufe des Tresors selbst lasse sich in einer solchen Angabe genauso wenig entnehmen wie eine bestimmte Befestigungsart. Ein Reisender könne insbesondere nicht erwarten, dass ein solcher Tresor so konstruiert bzw. auf- oder angebaut sei, dass er auch unter Gewaltanwendung bzw. dem Einsatz von Werkzeugen nicht entfernt werden könne.

Verlust der Wertgegenstände nicht Reise­ver­an­stalterin zuzurechnen

Selbst wenn die Art der Safebefestigung einen Reisemangel dargestellt hätte, so das Amtsgericht, hafte die Beklagte nicht für den Diebstahl. Denn der Verlust der Wertgegenstände sei dem Dieb und nicht der Beklagten zuzurechnen. Das schadens­stiftende Ereignis sei nicht die Befestigungsart, sondern der vorsätzliche Diebstahl gewesen. Dafür hafte ein Reiseveranstalter regelmäßig nicht.

Keine Infor­ma­ti­o­ns­pflicht über Art der Safebefestigung

Aus der fehlenden Information der Beklagten über die Art der Safebefestigung ergebe sich nach Ansicht des Amtsgerichts ebenfalls keinen Reisemangel. Denn eine entsprechende Infor­ma­ti­o­ns­pflicht habe nicht bestanden. Über eine allgemeine Diebstahl­s­gefahr müsse der Reise­ver­an­stalter nicht informieren. Diebstähle gehören zum allgemeinen und jedem bekannten Lebensrisiko. Dies gelte auch für die Gefahr von Hotel­die­b­stählen.

Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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