Amtsgericht Köln Urteil19.06.1998
Veranstalter eines Karnevalumzugs haftet nicht für Exzesse der TeilnehmerKeine Pflicht des Organisators zum Ergreifen von Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz gegen Vandalismus
Der Veranstalter eines Karnevalumzugs haftet nicht für die durch einen Exzess der Teilnehmer verursachten Schäden. Er muss auch nicht Maßnahmen zum Schutz gegen Vandalismus ergreifen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während des Karnevalsumzugs "Kölner Geisterzug" wurden zwei Fahrzeuge durch Teilnehmer des Umzugs beschädigt. So setzen sich die Teilnehmer beispielsweise auf die Fahrzeuge und liefen über sie hinweg. Des Weiteren wurden die Fahrzeuge durch kaputte Flaschen zerkratzt. Der Eigentümer der Fahrzeuge klagte aufgrund dessen gegen den Veranstalter des Karnevalsumzugs auf Zahlung von Schadenersatz.
Kein Anspruch auf Schadenersatz
Das Amtsgericht Köln entschied jedoch gegen den Fahrzeugeigentümer. Diesem habe kein Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 823 Abs. 1 BGB wegen der Beschädigung der Fahrzeuge zugestanden. Denn der Veranstalter des "Kölner Geisterzuges" habe für die eigenverantwortlichen und mutwilligen Beschädigungen der Umzugsteilnehmer nicht haften müssen.
Pflicht zum Ergreifen von Schutzmaßnahmen bestand nicht
Da der Organisator des Karnevalsumzugs solche Exzesse auch nicht habe vorhersehen müssen, so das Amtsgericht weiter, habe er keine Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz gegen Vandalismus ergreifen müssen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.03.2014
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (zt/NJW 1999, 1972/rb)