23.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 17756

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Urteil19.06.1998Amtsgericht Köln111 C 422/97
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 1999, 1972Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1999, Seite: 1972
  • r+s 1999, 151Zeitschrift: recht und schaden (r+s), Jahrgang: 1999, Seite: 151
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Amtsgericht Köln Urteil19.06.1998

Veranstalter eines Karnevalumzugs haftet nicht für Exzesse der TeilnehmerKeine Pflicht des Organisators zum Ergreifen von Sicher­heits­vorkehrungen zum Schutz gegen Vandalismus

Der Veranstalter eines Karnevalumzugs haftet nicht für die durch einen Exzess der Teilnehmer verursachten Schäden. Er muss auch nicht Maßnahmen zum Schutz gegen Vandalismus ergreifen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während des Karnevalsumzugs "Kölner Geisterzug" wurden zwei Fahrzeuge durch Teilnehmer des Umzugs beschädigt. So setzen sich die Teilnehmer beispielsweise auf die Fahrzeuge und liefen über sie hinweg. Des Weiteren wurden die Fahrzeuge durch kaputte Flaschen zerkratzt. Der Eigentümer der Fahrzeuge klagte aufgrund dessen gegen den Veranstalter des Karnevalsumzugs auf Zahlung von Schadenersatz.

Kein Anspruch auf Schadenersatz

Das Amtsgericht Köln entschied jedoch gegen den Fahrzeu­gei­gentümer. Diesem habe kein Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 823 Abs. 1 BGB wegen der Beschädigung der Fahrzeuge zugestanden. Denn der Veranstalter des "Kölner Geisterzuges" habe für die eigen­ver­ant­wort­lichen und mutwilligen Beschädigungen der Umzugs­teil­nehmer nicht haften müssen.

Pflicht zum Ergreifen von Schutzmaßnahmen bestand nicht

Da der Organisator des Karnevalsumzugs solche Exzesse auch nicht habe vorhersehen müssen, so das Amtsgericht weiter, habe er keine Sicher­heits­vor­keh­rungen zum Schutz gegen Vandalismus ergreifen müssen.

Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (zt/NJW 1999, 1972/rb)

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