21.11.2024
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Amtsgericht Kassel Urteil17.06.2014

Pflicht zur Benennung des Urhebers eines Fotos kann in AGB vereinbart werdenFehlende Urheber­be­nennung begründet Anspruch auf Schadenersatz

Im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung über die Verwendung von Fotos kann die Pflicht zur Benennung des Fotografen in den AGB geregelt werden. Unterlässt der Vertragspartner die Urheber­be­nennung, so steht dem Fotografen ein Schaden­ersatz­anspruch in Höhe der Lizenzgebühr zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Kassel hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2010 schloss ein Fotograf mit einem Unternehmen ein Vertrag über die Verwendung von zwei von ihm angefertigten Fotos zum Preis von 310 EUR pro Lichtbild. Gemäß einer Regelung in den AGB des Vertrags musste der Fotograf bei jeder Bildver­öf­fent­lichung als Urheber benannt werden. Dies erfolgte jedoch nicht. Nachdem der Fotograf davon Angang 2012 erfuhr, verklagte er das Unternehmen auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe der Lizenzgebühr.

Anspruch auf Schadenersatz in Höhe der Lizenzgebühr bestand

Das Amtsgericht Kassel entschied zu Gunsten des Fotografen. Ihm habe ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 97 UrhG zugestanden, da er entgegen von § 13 Satz 2 UrhG bei der Veröf­fent­lichung der Fotos nicht als Urheber genannt wurde. Es sei bei Fotografien üblich, den Urheber in engem räumlichen Zusammenhang namentlich zu nennen. Dies könne etwa in Form einer Bildun­ter­schrift erfolgen. Dies sei hier aber nicht geschehen. Entsprechend der Lizenzgebühr habe der Schadenersatz für die zwei veröf­fent­lichten Fotos insgesamt 620 EUR betragen.

Profes­si­o­nalität des Fotografen sowie durch Foto abgebildetes ebenfalls urheber­rechtlich geschütztes Werk unerheblich

Es habe in diesem Zusammenhang nach Auffassung des Amtsgerichts keine Rolle gespielt, ob der Fotograf professionell war oder nicht. Denn die Urhebe­rei­gen­schaft hänge nicht von der Profession des Urhebers ab, sondern daran, ob er das Werk geschaffen hat oder nicht. Ebenfalls unerheblich sei gewesen, dass der abgebildete Gegenstand selbst urheber­rechtlich geschützt war. Denn die Fotos seien dennoch als eigenständige Schöpfung anzusehen gewesen.

Pflicht zur Urheber­be­nennung wegen AGB bestand

Nach einer Regelung in den AGB habe die Pflicht bestanden den Fotografen als Urheber zu benennen, so das Amtsgericht weiter. Die Regelung sei auch wirksam in den Vertrag mit einbezogen worden. Dabei habe insbesondere eine Rolle gespielt, dass es sich beim Vertragspartner um ein Unternehmen handelte. Der Fotograf habe daher nicht ausdrücklich auf die Pflicht zur Benennung hinweisen müssen.

Quelle: Amtsgericht Kassel, ra-online (vt/rb)

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