21.11.2024
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Amtsgericht Holzminden Urteil07.02.2007

Berechnung der Betriebskosten bei Fläche­n­ab­wei­chungenTatsächliche Wohnungsfläche gilt

Wenn in der Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung nach der Wohnfläche abgerechnet wird, ist die tatsächliche Wohnungsgröße maßgeblich; nicht die im Mietvertrag angegebene Quadrat­me­terzahl. Das hat das Amtsgericht Holzminden entschieden.

Im Fall stritten Mieter und Vermieter um die Betriebskostenabrechnung. Der Vermieter hatte bei der Abrechnung eine Wohnungsgröße von 48 Quadratmeter zugrunde gelegt, so wie es im Mietvertrag stand. Tatsächlich war die Wohnung aber nur 44 Quadratmeter groß, da sie über Dachschrägen verfügte, die eine Raumhöhe von weniger als zwei Meter hatten.

Das Gericht entschied, dass es bei der Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung auf die tatsächliche Wohnungsgröße ankomme. Was im Mietvertrag stünde, sei hier irrelevant. Das gelte bei der Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung auch, wenn die Flächenabweichung weniger als 10 % ausmache. Der Bundes­ge­richtshof hatte bei Fläche­n­ab­wei­chungen von weniger als 10 % entschieden, dass kein Mangel an der Mietsache vorliege und die Miete nicht angepasst werden könnte (10 % kleinere Wohnfläche ist ein erheblicher Mietmangel (BGH, Urteil v. 24.03.2004 - VIII ZR 295/03 -)). Diese Rechtsprechung gelte bei der Abrechnung von Betriebskosten nicht. Es komme hier nur auf die tatsächliche Fläche an.

Quelle: ra-online

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