15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.
ergänzende Informationen

Kammergericht Berlin Urteil08.11.2005

Kammergericht zur Maßgeblichkeit der vereinbarten Fläche für die Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnungUnterscheidung zwischen ausdrücklicher Festlegung der Flächengröße oder nur "beschreibender" Flächengröße

Wenn Mieter und Vermieter im Mietvertrag eine bestimmte Wohnfläche für die Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung ausdrücklich vereinbaren, müssen sie sich hieran auch halten. Dies gilt auch, wenn die tatsächliche Fläche von der vereinbarten Fläche abweicht. Das hat das Kammergericht entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatten die Mietver­trags­parteien im Mietvertrag "die Wohnfläche mit ca. 105,26 qm vereinbart". Es hieß im Vertrag: "Änderungen der Wohnfläche von +/- 5 % bleiben ohne Auswirkungen auf die Miethöhe".

Das Gericht entschied, dass die Parteien im Mietvertrag eine Regelung zur Bestimmung der Wohnfläche getroffen hätten, die auch für die Ermittlung des Umlagemaßstabs für die Betriebskosten maßgeblich sei. Grundsätzlich sei die im Mietvertrag vereinbarte Wohnfläche maßgeblich, führte das Gericht aus. Es sei allerdings in der Rechts­wis­sen­schaft umstritten, welche Nutz-/Wohngröße maßgeblich sei, wenn die vereinbarte von der tatsächlichen Fläche abweiche.

So sei nach einer Ansicht die im Mietvertrag angegebene Wohnfläche dann nicht maßgebend, wenn sie lediglich beschreibend sei. Hier liege der Fall aber anders. Die Parteien hätten im Mietvertrag ausdrücklich geregelt, dass es in jedem Fall bei der zugrunde liegenden Fläche sein Bewenden haben solle, um spätere Streitigkeiten ein für alle Mal auszuschließen.

Die tatsächliche Wohnfläche, die der Vermieter mit 105,93 qm und der Mieter mit 100,24 qm angibt, weiche auch nicht um mehr als 5 % von der vereinbarten Wohnfläche ab. Daher sei die angegebene Wohnfläche von 105,26 qm als Umlagemaßstab für die Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung heranzuziehen.

Quelle: ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil5132

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI