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- Kein Anspruch auf Ehegattenunterhalt bei bewusster Verschleierung eigener EinkünfteOberlandesgericht Brandenburg, Urteil07.05.2009, 9 UF 85/08
- Zurechnung fiktiver Einkünfte eines Unterhaltspflichtigen bei der Bemessung des Kindesunterhalts nicht immer zulässigBundesverfassungsgericht, Beschluss18.06.2012, 1 BvR 774/10, 1 BvR 1530/11 und 1 BvR 2867/11
Amtsgericht Hannover Urteil15.08.2013
Amtsgericht Hannover versagt Verfahrenskostenhilfe wegen unvollständiger Angaben zur ErwerbstätigkeitErwerbsunfähigkeit eines unterhaltspflichtigen Vaters nicht schlüssig dargelegt
Das Amtsgericht Hannover hat einem Vater Verfahrenskostenhilfe verweigert, der seine Unterhaltsschuld für seinen 2006 geborenen Sohn auf Null reduzieren wollte, dabei aber unvollständige Angaben zu seinen Erwerbstätigkeiten machte.
Der Vater des zugrunde liegenden Verfahrens schuldete seinem Sohn aufgrund eines Unterhaltstitels 114 % des Regelbetrages, 380,76 Euro. Zunächst berief er sich auf eine Erwerbsunfähigkeit, die mit Gutachten am 11. September 2008 festgestellt worden war. Der Vater bezog monatlich 679,64 Euro Erwerbsunfähigkeitsrente, daneben betrieb er ein Fliesenlegergewerbe. Im Jahr 2011 erzielte er durch dieses Gewerbe monatlich 1.602 Euro, von Januar bis Juli 2012 monatlich mindestens 1.074 Euro. Zum Jahreswechsel 2012/2013 wurde ein stationärer Krankenhausaufenthalt erforderlich, was der Vater zum Anlass nahm, sein Gewerbe aufzugeben, da er angeblich psychisch labil sei.
Anwalt des Kindes beobachtet Gewerbetätigkeit des Vaters
Durch eine zufällige Beobachtung des Anwaltes des Kindes stellte sich heraus, dass der Kindesvater am 11. April 2013 in Hannover mit Baumaßnahmen beschäftigt war. Der Vater räumte nun ein, er habe sein Gewerbe kurzfristig wieder angemeldet. Die Anmeldung erfolgte am 15. April, die erneute Gewerbeabmeldung am 21. Mai 2013.
Verhalten des Vaters lässt keine Rückschlüsse auf Erwerbsunfähigkeit zu
Das Amtsgericht Hannover hat dem Antragsteller nicht geglaubt, dass er nicht leistungsfähig ist. Das prozessuale Verhalten lasse nicht den Rückschluss zu, dass er erwerbsunfähig ist. Die Vortragsweise habe gezeigt, dass der Vater nicht umfassend aufrichtig vorträgt. Da er gegenüber einem minderjährigen Kind gesteigert unterhaltpflichtig ist, müsse er im Einzelnen darlegen, warum er trotz festgestellter Erwerbsunfähigkeit ein Gewerbe betreiben konnte. Auch die Umstände seiner angeblich jetzt wieder vorliegenden Erwerbsunfähigkeit müsse er umfassend darlegen und beweisen. Dieses ist nicht erfolgt, zumal in der Vergangenheit auch Unterstützung in bar gezahlt wurde, wobei es für das Gericht nicht nachvollziehbar war, woher diese Barmittel genommen wurden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.11.2013
Quelle: Amtsgericht Hannover/ra-online
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