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Amtsgericht Hannover Urteil15.08.2013

Amtsgericht Hannover versagt Verfahrens­kosten­hilfe wegen unvollständiger Angaben zur Erwer­b­s­tä­tigkeitErwer­b­s­un­fä­higkeit eines unterhalts­pflichtigen Vaters nicht schlüssig dargelegt

Das Amtsgericht Hannover hat einem Vater Verfahrens­kosten­hilfe verweigert, der seine Unter­halts­schuld für seinen 2006 geborenen Sohn auf Null reduzieren wollte, dabei aber unvollständige Angaben zu seinen Erwer­b­s­tä­tig­keiten machte.

Der Vater des zugrunde liegenden Verfahrens schuldete seinem Sohn aufgrund eines Unter­halt­s­titels 114 % des Regelbetrages, 380,76 Euro. Zunächst berief er sich auf eine Erwer­b­s­un­fä­higkeit, die mit Gutachten am 11. September 2008 festgestellt worden war. Der Vater bezog monatlich 679,64 Euro Erwer­b­s­un­fä­hig­keitsrente, daneben betrieb er ein Fliesen­le­ger­gewerbe. Im Jahr 2011 erzielte er durch dieses Gewerbe monatlich 1.602 Euro, von Januar bis Juli 2012 monatlich mindestens 1.074 Euro. Zum Jahreswechsel 2012/2013 wurde ein stationärer Kranken­haus­auf­enthalt erforderlich, was der Vater zum Anlass nahm, sein Gewerbe aufzugeben, da er angeblich psychisch labil sei.

Anwalt des Kindes beobachtet Gewer­be­tä­tigkeit des Vaters

Durch eine zufällige Beobachtung des Anwaltes des Kindes stellte sich heraus, dass der Kindesvater am 11. April 2013 in Hannover mit Baumaßnahmen beschäftigt war. Der Vater räumte nun ein, er habe sein Gewerbe kurzfristig wieder angemeldet. Die Anmeldung erfolgte am 15. April, die erneute Gewer­be­ab­meldung am 21. Mai 2013.

Verhalten des Vaters lässt keine Rückschlüsse auf Erwer­b­s­un­fä­higkeit zu

Das Amtsgericht Hannover hat dem Antragsteller nicht geglaubt, dass er nicht leistungsfähig ist. Das prozessuale Verhalten lasse nicht den Rückschluss zu, dass er erwerbsunfähig ist. Die Vortragsweise habe gezeigt, dass der Vater nicht umfassend aufrichtig vorträgt. Da er gegenüber einem minderjährigen Kind gesteigert unter­halt­pflichtig ist, müsse er im Einzelnen darlegen, warum er trotz festgestellter Erwer­b­s­un­fä­higkeit ein Gewerbe betreiben konnte. Auch die Umstände seiner angeblich jetzt wieder vorliegenden Erwer­b­s­un­fä­higkeit müsse er umfassend darlegen und beweisen. Dieses ist nicht erfolgt, zumal in der Vergangenheit auch Unterstützung in bar gezahlt wurde, wobei es für das Gericht nicht nachvollziehbar war, woher diese Barmittel genommen wurden.

Quelle: Amtsgericht Hannover/ra-online

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