21.11.2024
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Oberlandesgericht Brandenburg Urteil07.05.2009

Kein Anspruch auf Ehegat­ten­un­terhalt bei bewusster Verschleierung eigener EinkünfteMangelnde nacheheliche Solidarität führt zum Verlust des Unter­halts­an­spruchs

Wenn ein geschiedener Ehegatte bewusst falsche oder unvollständige Angaben zu seinem Einkommen macht, um höhere Unter­halts­ansprüche vom Ex-Partner zu erzielen, stellt dies Prozessbetrug dar. Ein weiterer Unter­halts­an­spruch ist dann möglicherweise nicht mehr gegeben. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Brandenburg.

Nach Scheidung einer 24jährigen Ehe erhielt die Ehefrau von ihrem geschiedenen Ehemann aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs im Jahre 1990 etwas mehr als 1.000 DM monatlichen Unterhalt. Die Frau hatte in der Ehezeit überwiegend die beiden gemeinsamen Kinder versorgt. Der Mann erzielte ein gehobenes Einkommen und zahlte in den folgenden 19 Jahren Geschie­de­nen­un­terhalt in ungefähr dieser Höhe, wobei der Unter­halts­betrag mehrfach durch die Gerichte angepasst wurde. Die Gerichte gingen dabei davon aus, dass die Frau voll erwerbsfähig sei und selbst Geld verdienen könnte. In der Annahme, dass sie nicht erwerbstätig sei, wurden geschätzte Erwer­b­s­ein­künfte von ihrem Unter­halts­an­spruch abgezogen. Es verblieb ein so genannter Aufstockungsunterhalt, der zuletzt aufgrund eines vor dem Branden­bur­gischen Oberlan­des­gericht im Jahre 2005 geschlossenen Vergleichs 500 € monatlich betrug.

Ehemann bemängelt betrügerisches Verhalten der Ex-Frau

Der Mann erhob im Jahre 2007 beim Amtsgericht Liebenwerda Abände­rungsklage mit dem Ziel, keinen Geschie­de­nen­un­terhalt mehr zahlen zu müssen. Hierzu hat er vorgetragen, seine geschiedene Ehefrau habe sich im Rahmen verschiedener gerichtlicher Verfahren betrügerisch verhalten. Sie habe Angaben zu ihrem Einkommen unterlassen bzw. unzutreffende Angaben dazu gemacht, welche Einkommen sie erzielen könnte.

OLG gibt Ehemann Recht

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen hat der Mann Berufung eingelegt. Das Branden­bur­gische Oberlan­des­gericht hat mit am 07.05.2009 verkündetem Urteil das amtsge­richtliche Urteil abgeändert und festgestellt, dass der Mann der Frau seit Oktober 2007 keinen Geschie­de­nen­un­terhalt mehr schuldet.

Falsche Berechnung aufgrund fehlerhafter Angaben

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, die Frau habe trotz ausdrücklicher gerichtlicher Aufforderungen nachweislich unvollständige Angaben zu den Einkünften gemacht, die sie hätte erzielen können. Deshalb seien in der Vergangenheit von ihrem Unter­halts­an­spruch nur die fiktiven Einkünfte einer ungelernten Arbeitskraft abgezogen worden, obwohl sie tatsächlich höhere Einkünfte zu erzielen in der Lage gewesen wäre.

Keine weiteren Unter­halts­zah­lungen zumutbar

Geschiedene Ehegatten schuldeten einander nacheheliche Solidarität. Unvollständige, fehlerhafte oder bewusst falsche Angaben zum Einkommen stellten eine Verletzung daraus resultierender Pflichten und einen Prozessbetrug dar, weil sie geeignet seien, überhöhte Unter­halts­ansprüche zu erwirken. Vor einem derartigen Hintergrunde erscheine es für den Mann nicht zumutbar, weiterhin Unterhalt zu zahlen. Unter­halts­ansprüche der Frau entfielen damit ganz.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Brandenburg vom 10.07.2009

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