18.10.2024
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Dokument-Nr. 23733

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Amtsgericht Hannover Urteil01.09.2016

Kein Reisemangel aufgrund staatlichen Rauchverbots am StrandInkrafttreten eines Rauchverbots nach Buchung der Reise gehört zum allgemeinen Lebensrisiko

Tritt nach Buchung einer Reise ein Gesetz in Kraft, welches ein Rauchverbot am Strand regelt, so gehört dies zum allgemeinen Lebensrisiko und stellt daher keinen Reisemangel dar. Der Reise­ver­an­stalter ist auch nicht verpflichtet, vor Reiseantritt auf das Inkrafttreten des Rauchverbots hinzuweisen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hannover hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Reisender musste nach seiner Ankunft im Urlaubsort Jamaika feststellen, dass ein Gesetz zum Rauchverbot am Strand in Kraft getreten war. Das Gesetz ist nach Buchung der Reise aber noch vor Reiseantritt in Kraft getreten. Der Reisende beanspruchte aufgrund des Rauchverbots von seiner Reise­ver­an­stalterin eine Reisepreisminderung. Da sich diese weigerte dem nachzukommen, erhob der Reisende Klage.

Kein Anspruch auf Reise­preis­min­derung

Das Amtsgericht Hannover entschied gegen den Reisenden. Ihm habe kein Anspruch auf Reise­preis­min­derung gemäß § 651 d BGB zugestanden, da das Rauchverbot am Strand keinen Reisemangel im Sinne von § 651 c BGB dargestellt habe. Vielmehr gehöre dies zum allgemeinen Lebensrisiko.

Keine Verletzung der Infor­ma­ti­o­ns­pflichten durch Reise­ver­an­stalterin

Ein Reisemangel sei auch nicht darin zu sehen, so das Amtsgericht, dass die Reise­ver­an­stalterin nicht vor Reiseantritt auf das Inkrafttreten des Rauchverbots hingewiesen hat. Zwar treffen einem Reise­ver­an­stalter unter dem Gesichtspunkt der Fürsorge gegenüber dem Reisenden Informationspflichten. Solche haben aber im Hinblick auf das Rauchverbot nicht bestanden. Denn das Inkrafttreten des Rauchverbots habe weder eine besondere konkrete Gefahr für den Reisenden noch für den vertraglich vereinbarten Verwen­dungszweck der Reise als Erholungsreise dargestellt.

Quelle: Amtsgericht Hannover, ra-online (zt/RRa 2016, 284/rb)

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