21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Amtsgericht Hannover Urteil25.10.2016

Betreiber einer Parkgarage haftet verschuldens­unabhängig für Schäden an dort abgestelltem PkwAG Hannover zur Frage der Haftung für Pkw-Schäden auf kosten­pflichtigen Parkplätzen

Das Amtsgericht Hannover hat entschieden, dass der Betreiber einer Parkgarage für Schäden an einem dort abgestellten Fahrzeug haftet und den Betreiber entsprechend zur Zahlung von Schadensersatz und Nutzungsausfall verurteilt.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls hatte während seines Urlaubs in der Zeit vom 12. bis zum 23. August 2015 einen Parkplatz in einer von der Beklagten betriebenen Parkhalle in Langenhagen gebucht. Die Parkgebühr hierfür betrug 53 Euro. Er stellte den Wagen ordnungsgemäß am 12. August dort ab. Als er am 23. August 2015 zu seinem Fahrzeug zurückgekehrte, stellte er fest, dass sich von der Wand offenbar großflächig Putz gelöst hatte und auf das Fahrzeug gefallen war. Es kam zu erheblichen Beschädigungen durch den herabgefallenen Putz im Bereich der Motorhaube und des Kotflügels. Nach einem Kosten­vor­an­schlag sollten Lackie­rer­a­r­beiten in Höhe von 715 Euro erforderlich geworden sein. Zusätzlich wurde eine Neben­kos­ten­pau­schale von 25 Euro geltend gemacht.

Beklagte weist Verantwortung für Schaden von sich

Der Beklagte bestritt die Verant­wort­lichkeit für den Schaden. Der Putz hatte sich von der Wand eines Nachbargebäudes gelöst. Nach den Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen des Parkhauses sei eine Haftung für Fremdschäden ausgeschlossen. Ferner bestritt der Beklagte die Höhe des entstandenen Schadens.

Gutachter stellt Reparaturkosten für Lackschäden in Höhe von über 900 Euro fest

Das Amtsgericht Hannover erhob Beweis durch Einholung eines Sachver­stän­di­gen­gut­achtens zur Frage der Schaden­s­ent­stehung und der Schadenshöhe. Der Sachverständige stellte fest, dass die entstandenen Lackschäden eine Reparatur in Höhe von 972,80 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer erfordere. Außerdem sei ein Nutzungsausfall für die Dauer der Reparatur von zwei Tagen zu erwarten. Aufgrund des Gutachtens erweiterte der Kläger den Antrag zur Schadenshöhe entsprechend den Feststellungen des Sachver­ständigen. Das Gericht gab der Klage in vollem Umfang statt und stellte fest, dass der Betreiber eines kosten­pflichtigen Parkplatzes verschul­den­su­n­ab­hängig für Schäden an dort abgestellten Fahrzeugen haftet.

Quelle: Amtsgericht Hannover/ra-online

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