18.10.2024
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Dokument-Nr. 20931

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Amtsgericht Hannover Urteil07.11.2014

Zeiten zum rechtzeitigen Erscheinen zur Abfertigung dürfen nicht auf der Homepage der Flugge­sell­schaft stehenInformationen zum Zeitpunkt des Erscheinens müssen schriftlich oder per E-Mail erfolgen

Ein Fluggast hat sich spätestens 45 Minuten vor Abflug zur Abfertigung einzufinden. Eine andere Zeit muss dem Fluggast schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt werden. Eine Information über die Homepage der Flugge­sell­schaft genügt daher nicht. Dies hat das Amtsgericht Hannover entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Frau im Mai 2013 einen Flug von Hannover nach Istanbul gebucht. 52 Minuten vor dem Abflug fand sie sich zur Abfertigung ein. Die Fluggesellschaft verweigerte jedoch einen Check-in, da sich die Frau ihrer Ansicht nach zu spät zur Abfertigung eingefunden hatte. Die Flugge­sell­schaft verwies auf ihre Homepage, wonach bei Auslandsflügen ein Einfinden 60 Minuten vor dem Abflug erforderlich sei. Da die Frau den gebuchten Flug nicht antreten konnte, klagte sie auf Zahlung eines Ausgleichs in Höhe von 400 EUR.

Anspruch auf Ausgleichs­zahlung wegen Verweigerung der Beförderung bestand

Das Amtsgericht Hannover entschied zu Gunsten der Frau. Ihr habe nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b der Fluggastrechteverordnung (FluggastVO) ein Anspruch auf Ausgleichs­zahlung in Höhe von 400 EUR zugestanden. Denn die Flugge­sell­schaft habe die Beförderung der Frau gemäß Art. 4 Abs. 2 FluggastVO verweigert.

Kein verspätetes Erscheinen der Frau

Die Frau habe sich nach Auffassung des Amtsgerichts nicht zu spät zur Abfertigung eingefunden. Nach Art. 3 Abs. 2 FluggastVO habe sich ein Fluggast spätestens 45 Minuten vor der veröf­fent­lichten Abflugzeit zur Abfertigung einzufinden. Eine andere Zeit als die 45 Minuten müsse dem Fluggast entweder schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt werden. Dies sei im vorliegenden Fall aber nicht erfolgt. Eine Information auf der Homepage genüge nicht den Anforderungen der Vorschrift. Dadurch werde nicht gewahrt, dass der Fluggast die erforderliche Information erhält. Zudem widerspreche es dem Sinn und Zweck der Vorschrift, den Fluggast darauf zu verweisen, dass er sich aktiv selber die Information einholt.

Quelle: Amtsgericht Hannover, ra-online (zt/RRa 2015, 83/rb)

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